Zeitgemäßer Fischschutz an bestehenden Anlagen – ein Beispiel

Die Anpassung bestehender Wasserkraftwerke an den jeweiligen anerkannten Stand der Technik beim Fischschutz gestaltet sich oft sehr schwierig bis unmöglich. Anhand eines Beispiels aus dem oberbayerischen Voralpenraum soll gezeigt werden, wie dies unter Umständen gelingen kann. Dabei wurde der Einlauf einer im Jahr 1963 errichteten Wasserkraftanlage neu gestaltet und mit flachen Rechen (35° Neigung) mit 20 mm lichten Stababstand, neuen Rechenreinigungsmaschinen und einer 52 m langen Abschwemmrinne ausgerüstet.

 Das Kraftwerk 1 der Elektrizitätsgenossenschaft Alzgruppe e. G. ging im Jahr 1963 mit zwei geheberten Kaplan-Vertikal-Turbinen mit einem Schluckvermögen von jeweils 19,5 m³/s bei einem Gefälle von rd. 2,2 m in Betrieb. Die Leistung der Anlage betrug damals 600 kW und wurde so nahezu unverändert bis in das Jahr 1990 betrieben. 1990 wurde das Kraftwerk mit einer automatischen Steuerung für den wärterlosen Betrieb ausgerüstet. 1997 erfolgten im Zuge einer Wehrsanierung eine Stauerhöhung um 10 cm, der Einbau eines 30 m breiten und 1,0 m hohen luftgefüllten Schlauchwehres sowie die Errichtung eines Beckenpasses gemäß dem damaligen Stand der Technik. Im Jahr 2001 wurde das Kraftwerk 2 mit einer Kaplan-Rohrturbine und einem Ausbauzufluss von 20 m³/s bei einem Gefälle von 2,3 m in Betrieb genommen. 2006 erfolgte der Einbau eines Borstenfischpasses und eines Raugerinnebeckenpasses in eine ebenfalls neu errichtete raue Sohlenrampe als wesentliche ökologische Verbesserung im Sinne des EEG 2004. Damit stieg die Vergütung auf 9,67 ct/kWh.

2012 wurden erste Überlegungen angestellt, unter welchen Voraussetzungen die Vergütung nach EEG 2012 erreicht werden kann. Da hinsichtlich des Fischaufstiegs bereits mehrere Optionen umgesetzt waren und nach Ansicht der Fachbehörden die Thematik Fischaufstieg umfassend behandelt war, zeigte sich sehr schnell, dass zusammen mit technischen Verbesserungen, zum Beispiel neuen Trafos, dem Fischschutz und dem Fischabstieg der zukünftige Augenmerk zukommen sollte. Die Einhaltung der §§ 33 bis 35 und 6, Abs. 1 WHG sollte durch einen Gutachter bescheinigt werden.



Copyright: © Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH
Quelle: Wasserwirtschaft 10/2015 (Oktober 2015)
Seiten: 4
Preis inkl. MwSt.: € 10,90
Autor: Günther Hartmann

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