Altgeräte schützen die Akkus: Lithium-Ionen-Akkus im Recycling – Risiko oder nicht? – Teil 2

Bei der Sammlung und beim Transport von Elektroaltgeräten sind auch die gefahrgutrechtlichen Regelungen des ADR zu beachten. Diese müssen jedoch mit Augenmaß gehandhabt werden und erzwingen aus Sicht des VKU keine grundlegenden Veränderungen der Erfassungsstrukturen in Deutschland. Alle Akteure müssen ihren Beitrag leisten, um bei der Entsorgung von Elektroaltgeräten dem Gefahrenpotential von Lithiumbatterien wirksam zu begegnen.

Foto: EM-Archiv/Wincanton(04.02.2015) Der Transport von Elektroaltgeräten mit Lithium- Batterien unterliegt grundsätzlich den Anforderungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR, Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route). Dieser Transport wird derzeit sehr kontrovers diskutiert (vgl. ENTSORGA-Magazin 11/12-2014). Das zentrale Problem besteht darin, dass die Regelungen des internationalen Gefahrgutrechts neben den Regelungen des Elektrogesetzes zur Anwendung kommen, wobei die Regelungen beider Materien jedoch nicht aufeinander abgestimmt sind.
Die Grundfrage lautet, ob Elektroaltgeräte, die Lithium-Batterien enthalten, von den sonstigen Elektroaltgeräten separiert und besonders bezeichnet und verpackt werden müssen oder ob sie weiter im Rahmen von Schüttguttransporten mit den sonstigen Geräten der gleichen Sammelgruppe transportiert werden können. Verschiedene Stellungnahmen haben hier für Verunsicherung gesorgt. Ende 2014 verlangten etwa einzelne private Entsorger Garantien von den öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgern (örE), dass die zu transportierenden Chargen von Elektroaltgeräten keine Lithium-Batterien enthalten. Solche „Garantien“ kann jedoch naturgemäß kein örE geben. Der derzeit vorliegende Entwurf für die Novelle des ElektroG vom 20.11.2014 (ElektroG- E) bestimmt – insoweit in Fortschreibung der geltenden Rechtslage (§ 9 Absätze 4 und 5 ElektroG) – in § 14 Anforderungen an das „Bereitstellen der abzuholenden Altgeräte durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger“. Gemäß § 14 Abs. 3 S. 1 ElektroG-E muss bei den Sammelgruppen 3 und 5, die potentiell Lithium-Batterien enthalten, eine Abholmenge von mindestens 30 Kubikmetern pro Gruppe erreicht sein, bevor der örE eine Abholmeldung
bei der Gemeinsamen Stelle (ear) auslösen kann...

Unternehmen, Behörden + Verbände: Verband kommunaler Unternehmen e. V. (VKU), Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
Autorenhinweis: RA Dr. Holger Thärichen, VKU
Foto: EM-Archiv/Wincanton



Copyright: © Deutscher Fachverlag (DFV)
Quelle: Nr. 01/02 - Februar 2015 (Februar 2015)
Seiten: 3
Preis inkl. MwSt.: € 0,00
Autor: Dr. jur. Holger Thärichen

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