Nachweis-, Erlaubnis-, Andienungs- und Überlassungspflichten für Elektro- und Elektronikaltgeräte?

Am 24.10.2015 ist das neue ElektroG in Kraft getreten. Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist in § 2 geregelt. Dessen Abs. 1 sieht in Umsetzung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a sowie Anhang I der WEEE-Richtlinie3 vor, dass das Gesetz zunächst nur für solche Elektro- und Elektronikgeräte gilt, die unter eine der dort genannten zehn Kategorien fallen. Allerdings wurde mit Wirkung vom 15.8.2018 ein offener Anwendungsbereich eingeführt, wonach das Gesetz ab dann für sämtliche Elektro-und Elektronikgeräte Anwendung findet.

Dies entspricht Art. 2 Abs. 3 und 4 der WEEE-Richtlinie. Absatz 2 schließt aus übergeordneten Erwägungen bestimmte Geräte vom Anwendungsbereich aus (z.B. Geräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen). Die Vorschrift enthält neben den bisherigen Ausnahmen des § 2 Abs. 2 ElektroG a.F.auch Neuregelungen in Umsetzung von Art. 2 Abs. 3 und 4 der WEEE-Richtlinie.

Absatz 3 entspricht inhaltlich § 2 Abs. 3 ElektroG a.F. In erster Linie betrifft die Vorschrift das Verhältnis zum KrWG: Soweit das ElektroG keine abweichenden Vorschriften enthält, sind nach S. 1 das KrWG und die auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen anzuwenden. Dadurch wird klargestellt, dass das ElektroG nur für den speziellen Bereich der Elektro- und Elektronikaltgeräte gesonderte Regelungen trifft und im Übrigen die allgemeinen abfallrechtlichen Regelungen – wie etwa die Begriffsbestimmungen des § 3 KrWG – anwendbar bleiben. Satz 2 ordnet die entsprechende Anwendung von bestimmten Vorschriften des KrWG an, u.a. von § 50 Abs. 3 (Ausnahme von der Nachweispflicht bei Rücknahme gefährlicher Abfälle durch Hersteller oder Vertreiber). Satz 3 stellt klar, dass Rechtsvorschriften, die besondere Anforderungen an die Bewirtschaftung von Altgeräten oder an die Produktkonzeption enthalten wie z.B. diejenigen über Altfahrzeuge und Altbatterien, sowie Regelungen, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen wurden, unberührt bleiben. Die Vorschrift setzt Art. 2 Abs. 2 der WEEE-Richtlinie um.

Allerdings enthält Abs. 3 hinsichtlich der Anwendbarkeit des KrWG zwei wichtige Ausnahmen: Einerseits gilt das KrWG nach S. 1 „mit Ausnahme von § 17 Abs. 4 und § 54“, sodass landesrechtliche Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle sowie die Erlaubnispflicht für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen keine Anwendung finden. Und andererseits sieht S. 4 vor, dass die Nachweispflichten nach § 50 Abs. 1 KrWG nicht „für die Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur Erfassung und Erstbehandlung von Altgeräten“ gelten. Nachfolgend werden diese Ausnahmen näher beleuchtet.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 06 - 2015 (Dezember 2015)
Seiten: 7
Preis inkl. MwSt.: € 32,00
Autor: Dr. Olaf Kropp

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