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Die Änderung von Nr. 8.1.1.4 des Anhangs 1 der 4. BImSchV und ihre Folgen
Im Zuge der Umsetzung der Europäischen Energieeffizienzrichtlinie
wurden mit einer Artikelverordnung vom 28.4.20152 zugleich auch einige in keinem sachlichen Zusammenhang mit der vorgenannten europäischen Richtlinie stehende Änderungen an der Liste immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen in Anhang 1 der 4. BImSchV3 vorgenommen.4 Der Beitrag befasst sich mit der aktuellen Änderung von Nr. 8.1.1.4 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV.

Während Anlagen zur thermischen Beseitigung oder Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen vormals stets einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedurften, es also keine Leistungsschwelle gab, unterhalb derer derartige Anlagen nicht genehmigungsbedürftig waren, wurde durch besagte Artikelverordnung dort nun eine an der Feuerungswärmeleistung orientierte Schwelle von 1 Megawatt für den Einstieg in die Genehmigungsbedürftigkeit aufgenommen. Nach Nr. 8.1.1.4 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV in der derzeit geltenden Fassung bedürfen damit Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder anderer gasförmiger Stoffe mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder einer Kombination dieser Verfahren mit einer Durchsatzkapazität von weniger als 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen je Stunde nur noch der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, soweit die Feuerungswärmeleistung 1 Megawatt oder mehr beträgt.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 04 - 2015 (Juli 2015)
Seiten: 3
Preis inkl. MwSt.: € 32,00
Autor: Klaus Stefan Kälberer

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