Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) adressiert insbesondere Pflichten an die Gerätehersteller. Diese tragen für die Geräte die abfallrechtliche Produktverantwortung. Sie dürfen Geräte nur unter bestimmten Voraussetzungen in Verkehr bringen und müssen Altgeräte zurücknehmen und entsorgen.
Kommt ein Hersteller Pflichten aus seiner abfallrechtlichen Produktverantwortung nicht nach, sieht das ElektroG verschiedene Sanktionsmöglichkeiten vor. Zum einen umfasst das ElektroG Bußgeldvorschriften, die die Ahndung von Zuwiderhandlungen mit Geldbußen bis zu 100.000 € zulassen (§ 23 ElektroG). Zum anderen kann die Registrierung des Herstellers, die für seine rechtmäßige Teilnahme am Markt für Elektro- und Elektronikgeräte erforderlich ist, widerrufen werden (§ 16 Abs. 3 ElektroG). Infolgedessen ist der weitere Gerätevertrieb gesetzlich verboten (§ 6 Abs. 2S. 5 ElektroG). Zur Umsetzung der WEEE-2-Richtlinie in nationales Recht wird das ElektroG aktuell neu geordnet. Die Bundesregierung hat dazu im März dieses Jahres einen Gesetzentwurf beschlossen (ElektroG-E), der am 2.7.2015 durch den Bundestag verabschiedet wurde. Ohne dass die WEEE-2-Richtlinie dazu veranlasst, werden die bisher vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten gemäß dem ElektroG-E ausgeweitet. Die Ausweitung betrifft sowohl den Umfang und das Ausmaß der Bußgeldvorschriften (vgl. § 45 Abs. 1 ElektroGE) als auch der Widerrufsgründe (vgl. § 37 Abs. 5 ElektroGE). Aus Perspektive der Hersteller erhöht sich damit das Risiko, im Falle von Zuwiderhandlungen mittels Bußgeldernsanktioniert zu werden und/oder vom Markt für Elektro- und Elektronikgeräte ausgeschlossen zu werden. Eine nähere Betrachtung der gemäß dem ElektroG-E ausgeweiteten Sanktionsmöglichkeiten erscheint insoweit lohnenswert.
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| Quelle: | Heft 04 - 2015 (Juli 2015) | |
| Seiten: | 9 | |
| Autor: | Dipl.-Wirtschaftsjuristin Karla Hamborg | |
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