Konsequenzen für kommunale Kooperationen
Kommunale Kooperationen sind derzeit in der Entsorgungsbranche ein zentrales Thema. Dies hängt zum einen mit den Mengenentwicklungen und zum anderen mit auslaufenden PPP-Projekten bzw. Drittbeauftragung zusammen. Der Entsorgungsmarkt ist seit Jahren von erheblichen
Mengenschwankungen betroffen. Die ursprünglich einmal prognostizierten Abfallmengen fallen nicht an. Zudem werden Gewerbe- und Industrieabfälle nur in geringem Umfang den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (ÖRE) überlassen. Anlagenkapazitäten wurden indes auf Basis der prognostizierten Mengen geschaffen. Die Anlagen wurden damit häufig zu groß geplant und errichtet. Folge sind auf der einen Seite Leerkapazitäten und auf der anderen Seite Unterkostenangebote, um diese Leerkapazitäten aufzufüllen.
Zudem laufen derzeit viele seinerzeit langfristig abgeschlossene PPP-Projekte bzw. Drittbeauftragungen an private Entsorger aus. Vor diesem Hintergrund stellt sich für viele öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Frage, ob sie die Leistungen erneut nach § 22 KrWG an private Dritte vergeben und dementsprechend europaweit ausschreiben oder ob Kooperationen mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern eingegangen werden sollen, die über nicht vollausgelastete Anlagen verfügen. Die rechtlichen Grenzen für solche kommunalen Kooperationen ergeben sich nicht allein aus dem Kommunalrecht, sondern häufig aus dem Vergaberecht. Die Anforderungenan eine vergaberechtsfreie Kooperation sind recht streng. Daher wird mit Interesse auf die diesbezüglichen Regelungen in der neuen Vergaberichtlinie geschaut. Der nachfolgende Beitrag soll zunächst die „Ist-Situation“ und die maßgebliche Rechtsprechung zu kommunalen Kooperation kurz darstellen, um im zweiten Teil die einschlägigen Regelungen der Richtlinie 2014/24/EU vorzustellen
| Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
| Quelle: | Heft 04 - 2015 (Juli 2015) | |
| Seiten: | 7 | |
| Preis inkl. MwSt.: | € 32,00 | |
| Autor: | Dr. Andreas Kersting | |
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