Sperrmüll (Abfallschlüssel-Nummer 20 03 07) gehört wie der gemischte Siedlungsabfall (Abfallschlüssel-Nummer 20 03 01) zu der Abfallschlüssel-Nummer-Obergruppe 20 03 (andere Siedlungsabfälle) und ist dadurch gekennzeichnet, dass unter „Sperrmüll“ diejenigen Abfälle zu verstehen sind,
die wegen ihrer Sperrigkeit (deshalb die umgangssprachliche Bezeichnung „Sperrmüll“) nicht in das Restmüllgefäß eingefüllt werden können. Sperrmüll setzt sich im Übrigen unter Berücksichtigung
der jahrzehntelangen Erfahrungssätze aus der kommunalen Entsorgungspraxis durchgängig aus gemischtem Siedlungsabfall zusammen und es wird (meistens aus Bequemlichkeit) darüber hinaus bei der Sperrmüllentsorgung oftmals Abfall hinzugestellt, der ebenso in Restabfallgefäße hätte eingefüllt werden können.
Das OVG Sachsen hat mit Beschluss vom 18.2.2015 einen Beschluss des VG Dresden vom 6.3.2014 bestätigt, wonach gewerbliche Sperrmüllsammlungen durch das Verbot in § 17 Abs. 2 S. 2 KrWG nicht erfasst werden. Gemäß § 17 Abs. 2S. 2 KrWG sind zum Schutz des kommunalen Erfassungssystems des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (Stadt,Landkreis) gewerbliche Abfallsammlungen für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen unzulässig. Das OVG Sachsen nimmt den Rechtsstandpunkt ein, dass Sperrmüll (Abfallschlüssel-Nummer 20 03 07 nach der Abfall-Verzeichnis-Verordnung) nicht mit den gemischten Siedlungsabfällen (Abfallschlüssel-Nummer 20 03 01 nach der Abfall-Verzeichnis-Verordnung) gleichgesetzt werden kann. Deshalb seien gewerbliche Sperrmüllsammlungen grundsätzlich nach Maßgabe der §§ 17, 18 KrWG zulässig. Letzten Endes wird die vorstehende Rechtsfrage durch das Bundesverwaltungsgericht entschieden werden müssen. Der Rechtsstandpunkt der OVG Sachsen ist jedenfalls aus folgenden Gründen als rechtlich nicht nachvollziehbar anzusehen.
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| Quelle: | Heft 02 - 2015 (März 2015) | |
| Seiten: | 2 | |
| Autor: | Dr. jur. Peter Queitsch | |
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