Das Verschlechterungsverbot nach § 27 WHG

„Wasser ist keine übliche Handelsware, sondern ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden muss.“ Mit diesem Satz beginnt der Text der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). Er verdeutlicht den überragenden Wert des Schutzguts „Wasser“ innerhalb der Europäischen Union. Die Notwendigkeit eines europäischen Gewässerschutzes erschließt sich vor allem aus dem Umstand, dass Flüsse, Seen und auch das Grundwasser Grenzen überschreiten und in der Folge einer transnationalen Regelung bedürfen.

Die letzte, die deutschen Gewässer betreffende Studie des Umweltbundesamts – sie stammt aus dem Jahre 2009 – zeigte, dass von den untersuchten Wasserkörpern nur 10% über einen guten oder sehr guten ökologischen Zustand verfügten. Der Wert liegt deutlich unterhalb des Ziels der WRRL, spätestens nach 15 Jahren, d.h. bis zum Ende des Jahres 2015, für 100 % der Oberflächengewässer eine positive Bewertung zu erreichen. Nach einer Prognose des BMU ist dieses Ziel unerreichbar.

Mit Blick auf die Konkretisierung des Verschlechterungsverbots und seine Bedeutung für das wasserrechtliche Genehmigungsverfahren hat sich das BVerwG im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens an den EuGH gewandt. Darauf werde ich zurückkommen nach einigen allgemeinen Ausführungen zum Regelungsbereich und zu Bezugsgrößen des Verschlechterungsverbots und nach einem Überblick über bislang in Literatur und Rechtsprechung zur Problematik vertretene Lösungsansätze. Schließen werde ich mit Überlegungen dazu, in welcher Form sich das Verschlechterungsverbot i.S. eines praktikablen Verwaltungsvollzugs am besten handhaben lässt, um einerseits eine weitgehende Verbesserung der Gewässerqualität herbeizuführen und andererseits zu verhindern, dass das Verbotzu einer „projekterschwerenden Veränderungssperre“ mutiert.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 04 - 2014 (November 2014)
Seiten: 7
Preis inkl. MwSt.: € 25,00
Autor: Professor Dr. Dr. h.c. Franz-Joseph Peine

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