Die folgenden Ausführungen beruhen im Wesentlichen auf Teilen eines Rechtsgutachtens, das der Verfasser im Sommer 2014 im Auftrag des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt erstellt hat. Dabei geht es im Kern um die Frage, ob die so genannte Salzkorrektur nach § 6 Abs. 4 der Abwasserverordnung auch auf das Einleiten von Abwasser aus Herkunftsbereichen anwendbar ist, die – so wie namentlich die Sodaherstellung – nicht von den Anhängen der Abwasserverordnung erfasst werden.
Die Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung – AbwV) vom 21.3.1997 bestimmt nach ihrem § 1 Abs. 1 die Mindestanforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen. Die Anhänge der Verordnung legen wiederum bestimmte, vergleichsweise strenge Anforderungen an die Giftigkeit des Abwassers gegenüber Fischeiern fest. Diese werden als GEi-Wert festgelegt, der beispielsweise nach dem im Folgenden noch näher zu würdigenden Teil C Abs. 1 Nr. 4 des Anhangs 22 zu § 1 AbwV für die chemische Industrie GEi = 2 beträgt.
Allerdings bestimmt § 6 Abs. 4 AbwV, dass ein nach dieser Verordnung einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern nach den Nummern 401 bis 404 der Anlage zu § 4 nach Maßgabe des Absatzes 1 auch als eingehalten gilt, wenn die Überschreitung dieses Wertes auf dem Gehalt an Sulfat und Chlorid beruht. In diesen Fällen erhöht sich der Verdünnungsfaktor um die Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in Gramm pro Liter, geteilt durch den organismusspezifischen Wert x. Bei der Bestimmung der Giftigkeit ist für x beim Fischei der Wert 3 einzusetzen.
Diese Regelung über die so genannte Salzkorrektur fristete jedenfalls in der Rechtsprechung, soweit ersichtlich, lange Zeit ein Schattendasein. Dies änderte sich erst durch ein Urteil des BVerwG vom 9.8.2011. Dabei ging es freilich in der Sache um die Abwassereinleitungen eines Unternehmens der chemischen Industrie, das dem Anhang 22 zu § 1 AbwV unterfällt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass im Kern um die Berechnung der Abwasserabgabe für diese Abwassereinleitung gestritten wurde.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
Quelle: | Heft 04 - 2014 (November 2014) | |
Seiten: | 7 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 25,00 | |
Autor: | Prof. Dr. Kurt Faßbender | |
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