Art. 9 der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) verlangt die Berücksichtigung des Kostendeckungsgrundsatzes für Wasserdienstleistungen einschließlich von Umwelt- und Ressourcenkosten (URK). Während hier rechtlich auf weite Ermessenspielräume der Mitgliedstaaten verwiesen wird, gewinnt im Umsetzungsprozess zunehmend die Vorstellung Raum, der europäische Gesetzgeber habe hier gleichsam eine Rechenaufgabe aufgegeben, nach der insbesondere die erreichten Kostendeckungsgrade auch bei URK konkret zu ermitteln seien. Der Beitrag zeigt auf, dass dieses rechenhafte Verständnis einer URK-Berücksichtigung konzeptionell in die Irre führt und sich für den praktischen Gewässerschutz sogar kontraproduktiv auswirken kann.
Wird über Höhe und individuelle Zurechnung von Umwelt- und Ressourcenkosten (URK) im Rahmen einer Kostendeckungspolitik vom Gesetzgeber politisch und in pauschalierter Form entschieden – wie dies beim punktzielfreien sog. „Demeritorisierungsansatz" von Abwasserabgabe und Wasserentnahmeentgelten der Fall ist –, so wird das Berücksichtigungsgebot aus Art. 9 im Vollzug einem dezisionistischen Ansatz überantwortet. Hieran ist verschiedentlich Kritik laut geworden. So wird die Besorgnis geäußert, rein politisch definierte URK fielen hinter den Anspruch von Art. 9 zurück und würden die Gefahr einer „ineffizienten Ressourcenallokation" bergen. Eine rein politische URK-Festlegung sei unter Verweis auf die Entstehungsgeschichte auch vom europäischen Gesetzgeber „nicht gewollt".
Copyright: | © Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH | |
Quelle: | Wasser und Abfall 04/2014 (April 2014) | |
Seiten: | 4 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 10,90 | |
Autor: | Prof. Dr. Erik Gawel | |
Artikel weiterleiten | In den Warenkorb legen | Artikel kommentieren |
Interviewstudie zu Resilienzstrategien für die Wasserversorgung
© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (3/2024)
Stakeholder der Wasserversorgung wurden zu Ansätzen im Umgang mit Wassermangellagen befragt, um Wünsche, Befürchtungen und Erwartungen bezüglich der Definition von Weiterentwicklungspotenzialen offenzulegen. Kernbefunde umfassen die Problematisierung der Klimakrise und eines angelnden Bewusstseins für die Ressource Wasser sowie eine ambivalente Einschätzung technischer Neuerungen.
Technische Anforderungen zur Dammpflege unter dem Aspekt der Anlagensicherheit
© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (3/2024)
Große Staustufen tragen mit rund 1 200 km Stauhaltungsdämmen (Dämme) erheblich zum Hochwasserschutz im Freistaat Bayern bei. Der Bau von Staustufen ist nach § 31 Nr. 2 WHG planfeststellungspflichtigen Gewässerausbauten gleichgestellt. Betreiber sind daher zur Aufrechterhaltung der Gebrauchstauglichkeit der Dämme im Zuge des Unterhalts verpflichtet, dessen Vernachlässigung Regressansprüche begründen könnte.
Funktion und Rolle von Wasserbehörden in Zulassungsverfahren
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (2/2024)
Anmerkungen zu Freund- und Feindbildern
Der Vorteilsbegriff im Wasserrecht
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (11/2023)
Grundfragen der Finanzierung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen im Wasserhaushaltsrecht, Wasserverbandsrecht und Wasserabgabenrecht
Städte können im Umgang mit Regenwasser besser werden
© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (6/2023)
Die Folgen für die Menschen von Wetterextremen, wie Starkregen, Hitze- oder Dürreperioden, sind in urban überprägten Räumen, insbesondere in Städten, deutlich spürbar. Zur unvermeidbaren Anpassung ist vor allem eine Abmilderung der Folgen solcher Wetterextreme erforderlich.