Der Beitrag beschäftigt sich mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung zur Möglichkeit der Erteilung einer Dienstleistungskonzession für die Durchführung einer gewerblichen Sammlung. Es wird anhand verschiedener vergabe- wie verwaltungsrechtlicher Entscheidungen analysiert, unter welchen Bedingungen solche Konzessionsverträge denkbar sind und welche abfallrechtlichen Zulässigkeitsgrenzen insofern bestehen. Die Autoren kommen zu dem Ergebnis, dass sich Konzessionsverträge für gewerbliche Sammlungen in der Praxis für zahlreiche Sammelsysteme und Abfallfraktionen eignen können und dabei für Auftraggeber wie Auftragnehmer erhebliche finanzielle und sonstige Vorteile und Chancen gegenüber klassischen Entsorgungsmodellen eröffnen.
Lange Jahre waren Dienstleistungskonzessionen eine insbesondere von Seiten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beliebte Konstruktion, um (private) Dritte – ohne Durchführung eines (europaweiten) förmlichen Ausschreibungsverfahrens und unter Aufgabe eigener Entsorgungspflichten – in die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen einzubinden. Dieser Praxis hatte jedoch das OLG Düsseldorf 2011 ein vorerst jähes Ende bereitet, als das Gericht auf einen gegen eine solche Konzession gerichteten Vergabenachprüfungsantrag entschieden hatte, dass die Vergabe einer Dienstleistungskonzession für Entsorgungsleistungen aus abfallrechtlichen Gründen unzulässig sei.
Dennoch erleben Dienstleistungskonzessionen im Entsorgungsbereich derzeit ein ungeahntes Comeback – und zwar im Gewand der sogenannten „Konzession für die Durchführung einer gewerblichen Sammlung im Sinne der §§ 3, 17 Abs. 2 S. 2Nr. 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)“. Hintergrund dieser Entwicklung ist nicht zuletzt die über die letzten Jahre weitgehend konstant gute Marktlage für Alttextilien und damit einhergehend die starke Nachfrage nach für die Aufstellung von Alttextilcontainern geeigneten Standplätzen. Denn zahlreiche Kommunen sind in Reaktion hierauf dazu übergegangen, nichtmehr bloß Sondernutzungserlaubnisse für die Aufstellung von Altkleidercontainern auf öffentlichen Flächen an gewerbliche Sammler zu erteilen, sondern stattdessen entgeltliche Verträge über die Durchführung von Altkleidersammlungen auf öffentlichen Flächen zu schließen. Soweit solche Verträge die Rechtsprechung bereits beschäftigt haben, sind diese dabei als zulässige Konzessionsverträge eingestuft worden.
Insbesondere zwei hierzu aktuell ergangene Entscheidungen des Vergabesenats des OLG Celle aus dem Sommer 20143 geben Anlass, dem Konstrukt der Dienstleistungskonzession im Entsorgungsbereich auch über den Bereich der Alttextilsammlung mittels auf öffentlichen Flächen aufgestellter Sammelcontainer hinaus noch einmal verstärkte Beachtung zu schenken. Denn bei genauerem Hinsehen scheint sich die „Konzession für eine gewerbliche Sammlung“ auch für zahlreiche andere Abfallfraktionen und Sammelsysteme zu eignen –mit finanziellen und sonstigen Vorteilen sowohl für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger als auch für den Straßenbaulastträger und nicht zuletzt den sammelnden Unternehmer. Wann und unter welchen Umständen die Konzessionierung einer gewerblichen Sammlung in Betracht kommt und welche Aspekte dabei zu beachten sind, soll in diesem Beitrag beleuchtet werden.
| Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
| Quelle: | Heft 06 - 2014 (November 2014) | |
| Seiten: | 7 | |
| Preis inkl. MwSt.: | € 32,00 | |
| Autor: | Markus Figgen Dr. Rebecca Schäffer | |
| Artikel weiterleiten | In den Warenkorb legen | Artikel kommentieren |
Grüngut – Multitalent mit sehr hohen ungenutzten Potenzialen
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (11/2025)
Die getrennte Erfassung von Grüngut ist ein zentraler Baustein der deutschen Kreislaufwirtschaft und seit 2015 für alle öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) rechtlich verpflichtend.
Europäische Rechtsvorgaben und Auswirkungen auf die Bioabfallwirtschaft in Deutschland
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (11/2025)
Bioabfälle machen 34 % der Siedlungsabfälle aus und bilden damit die größte Abfallfraktion im Siedlungsabfall in der EU. Rund 40 Millionen Tonnen Bioabfälle werden jährlich in der EU getrennt gesammelt und in ca. 4.500 Kompostierungs- und Vergärungsanlagen behandelt.
Pflicht zur Alttextilien-Erfassung/-Verwertung
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (8/2025)
Seit dem 1.1.2025 sind die Städte, Gemeinden und Kreise in ihrer Funktion als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 und S. 2 KrWG verpflichtet, im Rahmen der ihnen obliegenden Abfallentsorgungspflicht die getrennte Sammlung und Verwertung von Alttextilien durchführen.
Das neue europäische Textilabfallrecht– Die Reform der Abfallrahmenrichtlinie
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (8/2025)
Der Beitrag analysiert die geplante Novelle der europäischen Abfallrahmenrichtlinie, mit der eine erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien eingeführt werden soll. Ziel der Reform ist die Förderung einer kreislauforientierten Textilwirtschaft durch neue Regelungen zur Sammlung, Sortierung, Wiederverwendung und zum Recycling von Textilabfällen.
Die Novelle der Gewerbeabfallverordnung
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (6/2025)
Die Gewerbeabfallverordnung wurde im Jahr 2002 erstmals erlassen und zwischenzeitlich im Jahr 2017 vollständig neu gefasst. Die damalige Neufassung war insbesondere vor dem Hintergrund der im Jahr 2012 neu eingeführten fünfstufigen Abfallhierarchie notwendig geworden.
