Am 10.12.2013 wurde die „Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung“ vom 5.12.2013 verkündet. Diese sog. Mantelverordnung – oder auch Artikelverordnung – tritt am 1.6.2014 in Kraft. Während sich der erste Teil des vorliegenden Beitrages mit der als Art. 1 der Verordnung bekannt gemachten Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) befasste, werden im vorliegenden zweiten Teil die in Art. 4 der Verordnung enthaltenen Änderungen der Nachweisverordnung (NachwV) vorgestellt.
Nach Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (AbfRL) müssen die Mitgliedstaaten bei der Verbringung von gefährlichen Abfällen innerhalb ihres Hoheitsgebietes sicherstellen, dass ein Identifikationsdokument – wahlweise in elektronischem Format – mitgeführt wird, das die geeigneten Daten gemäß dem für grenzüberschreitende Abfallverbringungen geltenden Begleitformular enthält. Insoweit ergibt sich auch aus Art. 33 Abs. 1 S. 2 der Verordnung (EG)Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen(VVA) die Verpflichtung, für innerstaatliche Abfallverbringungen geeignete Vorschriften zur Überwachung und Kontrolle zu erlassen. Diese sollen der erforderlichen Kohärenz zu der europäischen Regelung Rechnung tragen. Darüber hinaus müssen Anlagen und Unternehmen, die Abfallbehandlungen durchführen, sowie Erzeuger, Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen nach Art. 35 Abs. 1 AbfRL chronologische Aufzeichnungen über Menge, Art und Ursprung der Abfälle führen. Nach Art. 35 Abs. 2S. 2 AbfRL sind auf Anfrage der zuständigen Behörden oder eines früheren Besitzers Belege über die Durchführung der Bewirtschaftungstätigkeiten vorzulegen.
Die nationale Umsetzung dieser Vorgaben erfolgte durch die §§ 49 bis 52 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), wobei die Einzelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln sind. Dies ist durch die bereits auf der Grundlage von § 45 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) erlassene NachwV vom 20.10.2006 geschehen. Sie behält auch unter dem KrWG ihre Gültigkeit, schon weil nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen Rechtsverordnungen nicht mit dem Außerkrafttreten ihrer Ermächtigungsgrundlage ungültig werden. Allerdings wurden durch die bisherige NachwV noch nicht alle Vorgaben der erst am 12.12.2008 in Kraft getretenen AbfRL umgesetzt.
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| Quelle: | Heft 02 - 2014 (März 2014) | |
| Seiten: | 9 | |
| Autor: | Dr. Olaf Kropp | |
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