§ 17 Abs. 3 S. 3 KrWG als unwiderlegbare Vermutung entgegenstehender öffentlicher Interessen
Durch das zum 1.6.2012 in Kraft getretene Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind die Regelungen zu den Ausnahmen von der Überlassungspflicht für Abfälle aus privaten Haushaltungen gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) bei gewerblichen Sammlungen neu gefasst worden. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Grundsatzurteil vom 18.6.2009 einerseits den Begriff der gewerblichen Sammlung restriktiv gefasst und andererseits Ausnahmen von der Überlassungspflicht wegen entgegenstehender öffentlicher Interessen immer dann angenommen, wenn die gewerbliche Sammlung nicht nur geringfügige nachteilige Auswirkungen auf das Entsorgungssystem des örE hat. Das KrWG hat zu beiden Aspekten detaillierte Regelungen in §§ 17, 18 KrWG getroffen, die vom Bundesverwaltungsgericht zum alten Recht entwickelten Auslegungsgrundsätze aber nicht übernommen.
§§ 17, 18 KrWG waren im Gesetzgebungsverfahren in besonderem Maße rechtspolitisch umstritten. § 17 Abs. 3 KrWG hat seine endgültige Fassung erst im Vermittlungsausschuss gefunden. Dennoch – oder gerade deswegen – halten die Auseinandersetzungen über die Zulässigkeit von gewerblichen Sammlungen auch nach dem Inkrafttreten des KrWG an. In der Rechtsprechung zeichnet sich bislang eine Tendenz ab, die eine gewerbefreundliche einschränkende Auslegung der Regelungen in § 17 Abs. 3 KrWG vornimmt. Umstritten ist insbesondere, ob der Zulässigkeit einer gewerblichen Sammlung zwingend entgegensteht, dass der örE oder ein von diesem beauftragter Dritter eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt (§ 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 KrWG), sofern die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle nicht wesentlich leistungsfähiger ist (§ 17 Abs. 3 S. 4 KrWG). Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass es sich hierbei nur um eine widerlegbare Vermutung handelt und daher zusätzlich geprüft werden müsse, ob durch die gewerbliche Sammlung erhebliche Abfallmengen erfasst werden und dadurch im Einzelfall eine wesentliche Beeinträchtigung des Sammelsystems des örE vorliegt.
Nach der hier vertretenen Auffassung bedarf es einer solchen zusätzlichen „Wesentlichkeitsprüfung“ nicht.
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| Quelle: | Heft 02 - 2014 (März 2014) | |
| Seiten: | 10 | |
| Autor: | RA Wolfgang Siederer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Vergaberecht Dr. Frank Wenzel Dr. Julia Schütze | |
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