Neben der Gruppe der biologisch abbaubaren Stickstoffe existiert eine hohe Anzahl von weiteren organischen und anorganischen Schadstoffgruppen in Deponiesickerwasser, die nur zum Teil oder gar nicht biologisch abgebaut werden können. Diese Stoffe müssen durch eine kostenintensive chemisch-physikalische Behandlungsstufe aus dem Sickerwasser entfernt werden.
(28.04.2014) Das Konzept ‚DeSiFloc’ zur Deponiesickerwasserbehandlung beinhaltet ein patentiertes Verfahren, mit dem eine Abtrennung von Schadstoffen im Vergleich zu konventionellen Verfahren sehr viel effizienter möglich ist. Das Herzstück des Verfahrens findet nach der biologischen Vorbehandlung seine Anwendung. Die biologisch nicht abbaubaren bzw. nicht abgebauten Schadstoffe werden durch das Verfahren FlocFormer gezielt ausgeflockt und können aus dem Abwasserstrom problemlos herausgefiltert werden. Die Betriebskosten sind sehr günstig...
Copyright: | © Deutscher Fachverlag (DFV) | |
Quelle: | April/Mai 2014 (April 2014) | |
Seiten: | 1 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 0,00 | |
Autor: | Dr. Christian Schröder | |
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Zur Machbarkeit eines Tunnels zur Hochwasserentlastung von der Ahr in den Rhein
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Das Juli-Hochwasser 2021 in Mitteleuropa verursachte in Deutschland Schäden von ca. 32,7 Mrd. € und es sind über 180 Menschen gestorben. Neben den zahlreichen Toten wurden Wohnhäuser und große Teile der Infrastruktur in den betroffenen Gebieten stark beschädigt oder sogar vollständig zerstört.
Hochwasser 2013 - Ereignisanalyse aus Sicht der Versicherung
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Das Jahr 2013 gehört in der Rückschau der letzten 50 Jahre (normiert auf heutige Preise) zu den schadenreichsten Jahren im Hinblick auf Schäden durch Naturgefahren. Solche extremen Schadenjahre sind in der Rückschau immer wieder zu sehen. Dies ergibt sich für das Jahr 2013 aber nicht überwiegend aus dem Hochwasserereignis. Die Schäden durch Sturm und Hagel haben damals die Überschwemmungsschäden sogar noch übertroffen.
Das öffentliche Interesse bei geringfügigen Verwendungen im Pflanzenschutzmittelrecht
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Für Kulturen, die nur in geringfügigem Umfang angebaut werden oder bei denen Schadorganismen nur gelegentlich
oder in bestimmten Gebieten Schäden verursachen (sog. geringfügige Verwendungen), gibt es meist nur wenige zuge-
lassene Pflanzenschutzmittel. Um Bekämpfungslücken bei geringfügigen Verwendungen (engl. minor uses) zu schlie-
ßen,kannderGeltungsbereicheinerpflanzenschutzrechtlichenZulassunggemäßArt. 51Verordnung(EG)Nr. 1107/2009
untererleichtertenVoraussetzungenaufgeringfügigeVerwendungenausgeweitetwerden.GemäßArt. 51Abs. 2Buchst.
c Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 muss die Ausweitung des Geltungsbereichs der Zulassung eines Pflanzenschutzmit-
tels im öffentlichen Interesse sein. Der vorliegende Beitrag nimmt eine rechtliche Bewertung zu der Frage vor, wie der
Rechtsbegriff öffentliches Interesse gemäß Art. 51 Abs. 2 Buchst. c Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auszulegen ist.
Unterfallen Klärschlammtransporte dem Abwasser oder dem Abfallrecht?
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Besprechung des Urteils des BVerwG vom 23.6.2022 – 7 C 3.21
Asphaltdichtungsproben unter Wasser und Sanierungsumfang an Talsperren
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Es existieren mittlerweile Verfahren, mit denen Asphaltproben unter der Wasseroberfläche entnommen und die Probeentnahmestellen sachgerecht verschlossen werden können. Anhand der Proben kann die Alterung von Asphaltaußendichtungen – z. B. die Sprödigkeit des Bitumens – auch unter der Wasseroberfläche bestimmt werden. Dies dient als Grundlage für die Definition des Sanierungsumfangs und eines möglichen Sanierungsverfahrens.