In der Vergangenheit ist die Debatte um Bedeutung und Anwendbarkeit des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) für Gewässer im Untergrund vor allem als Abgrenzungsdebatte zwischen Grundwasser i.S.d. § 3 Nr. 3 WHG und sog. Bodenwasser i.S.d. § 2 Abs. 1 BBodSchG geführt worden. Diesbezüglich haben insbesondere Rech/Henke in einem detaillierten und zu Recht vielfach zitierten Aufsatz Kärrnerarbeit geleistet. Weniger umfassend ist aber bis dato die Frage behandelt worden, ob und inwieweit sämtliche Wasserkörper im Untergrund von den Schutzfunktionen des WHG erfasst werden. Gerade das sog. Tiefengrundwasser bedarf einer eingehenderen Betrachtung.
Bereits aus der – allerdings nicht gesetzlich normierten –Eigenständigkeit des Begriffs Tiefengrundwasser wird deutlich, dass dieses zwar ebenfalls ein Gewässer im Untergrund darstellt, hier aber Unterschiede zu jenen Gewässerkörpern bestehen, welche gemeinhin als Grundwasser verstanden werden: Auch wenn der Name es nahelegt, ist es nicht bloß die größere Tiefe, welche den entscheidenden Unterschied des Tiefengrundwassers im Vergleich zum „klassischen“ Grundwasser ausmacht. Tatsachlich ist dies zwar ein typischer Indikator – die in diesem Zusammenhang relevanten Charakteristika ergeben sich aber vielmehr aus nachfolgenden Eigenschaften: Tiefengrundwasser besteht weitestgehend isoliert von den hoher gelegenen Wasserschichten und hat regelmäßig nicht nur einen weitaus höheren Salzgehalt, sondern ist oftmals auch mit giftigen und gesundheitsgefährdenden (auf natürlichem Wege angereicherten) Stoffen durchsetzt. Aus diesem Grund wird es gemeinhin als „wertlos“ im Vergleich zu jenem Grundwasser angesehen, welches anthropogen oder durch den Naturhaushalt in Anspruch genommen wird. Für die „Bewirtschaftung“ eines solchen Gewässers musste also auf den ersten Blick wohl kaum der strenge Schutzmaßstab des WHG angelegt werden. Allerdings werden die Tiefengrundwasser teilweise schon deshalb über das Wasserrecht geschützt, soweit eine irgend geartete Tätigkeit die oberflächennahen Grundwasser betrifft und sich mittelbar auch noch in größere Tiefen auswirkt. Für Nutzungsformen im tieferen Untergrund (z.B.: die Verbringung von Kohlenstoffdioxid[CCS], die unterirdische Zwischenspeicherung von Öl oder Gas, die Entsorgung von flüssigen Abfallprodukten des Bergbaus, z.B. salzhaltiges Wasser [Sole] oder das Flowback des Hydraulic Fracturing [besser bekannt als „Fracking“]), ist dieser Bezug zum „klassischen“ Grundwasser aber gerade nicht zwingend gegeben. Insofern würde eine Nichterfassung des Tiefengrundwassers durch das WHG durchaus eine rechtstechnische Entlastung dieser Tätigkeiten darstellen. Entscheidend für die weitere Untersuchung wird daher auch sein, ob die vermeintliche „Bedeutungslosigkeit“ der tiefen Grundwasser tatsächlich gegeben ist und vor allem, ob diese aus rechtlicher Sicht überhaupt ein Ausschlusskriterium vom Anwendungsbereich des WHG darstellen kann.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
Quelle: | Heft 04 - 2013 (November 2013) | |
Seiten: | 5 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 25,00 | |
Autor: | Fabian Karrenstein | |
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