Das Verschlechterungsverbot im Fokus der Gerichte

Das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot ist zentraler Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren. Das OVG Hamburg hat Anfang des Jahres in seiner Moorburg-Entscheidung als erstes Gericht ausführlich zur Frage Stellung genommen, wann eine verbotene „Verschlechterung“ eines Gewässers überhaupt vorliegt. Dabei hat es allerdings angenommen, dass der deutsche Gesetzgeber das Verschlechterungsverbot strenger gestaltet hat, als es durch die europäische Wasserrahmenrichtlinie vorgegeben ist. Eine Auffassung, an der das Bundesverwaltungsgericht offensichtlich erhebliche Zweifel hat, da es dem EuGH jüngst im Verfahren zur Weservertiefung mehrere entscheidungserhebliche Fragen zu Geltung und Inhalt des Verschlechterungsverbots in der Wasserrahmenrichtlinie vorgelegt hat. Eine nähere Analyse der Entscheidung des OVG Hamburg bestätigt, dass die Argumentation des OVG nicht haltbar ist.

Das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot ergibt sich aus § 27 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 sowie § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG, durch die der Art. 4 Abs. 1 lit. a Nr. i bzw. lit. b Nr. i der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) umgesetzt wird. Es steht als Bewirtschaftungsziel neben dem Verbesserungs- und dem Trendumkehrgebot für das Grundwasser. Diese Bewirtschaftungsziele müssen im Zusammenhang gesehen werden, da sie gemeinsam dem übergeordneten Zweck dienen, dass alle Gewässer in einen guten Zustand gebracht bzw. in einem solchen gehalten werden.
In der Literatur ist die Auslegung des Begriffs der Verschlechterung umstritten. Auf der einen Seite wird der Begriff von den Vertretern der sogenannten „Status-Quo- Theorie“ so ausgelegt, dass jede nachteilige Veränderung der Wasserqualität eine Verschlechterung darstelle. Auf das Ausmaß der Veränderung komme es dabei nicht an. Auf der anderen Seite argumentieren die Vertreter der sogenannten Stufen- oder Zustandsklassentheorie, dass eine Verschlechterung erst anzunehmen sei, wenn das betroffene Gewässer aufgrund des Eingriffs einer anderen Zustandsklasse nach der Wasserrahmenrichtlinie zuzuordnen ist. Eine Verschlechterung liege danach etwa vor, wenn der ökologische Zustand nicht mehr als „gut“, sondern nur noch als „mäßig“ einzustufen ist. Zwischen diesen beiden Ansichten stehen noch weitere einzelne Ansichten, die unterschiedliche Voraussetzungen an eine Verschlechterung i.S.d. § 27 WHG stellen, z. B. das Vorliegen einer „wesentlichen“ Verschlechterung.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 03 - 2013 (August 2013)
Seiten: 5
Preis inkl. MwSt.: € 25,00
Autor: Dr Wolf Friedrich Spieth
Dr. Nils Christian Ipsen

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