Finanzierung des vorsorgenden Hochwasserschutzes in NRW

Die aktuellen Hochwasserereignisse im Süden und Osten Deutschlands belegen erneut, dass die in Deutschland getroffenen Maßnahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes vielerorts noch nicht ausreichend sind. Deicherneuerungen und Deichertüchtigungen, die Schaffung von Retentionsräumen und steuerbaren Poldern stehen landauf, landab auf der Tagesordnung, soll der Hochwasserschutz den erkennbar gestiegenen Anforderungen gerecht werden. Neben Widerständen von Eigentümern, Anliegern, Umweltschützern und Kommunen, die es zu überwinden gilt, erfordert diese gigantische Aufgabe vor allem eins: Geld. Dies in ausreichendem Umfang bereitzustellen, ist offenbar nicht mehr selbstverständlich, wie die jüngste Entwicklung in Nordrhein-Westfalen zeigt.

Aufgaben des Hochwasserschutzes werden in Nordrhein- Westfalen am Rhein ganz überwiegend durch Deichverbände durchgeführt; sie obliegen am Niederrhein insgesamt 14 Deichverbänden und 13 Kommunen. Bei den Deichverbänden handelt es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts, die auf der Grundlage des Wasserverbandsgesetzes (WVG) gebildet worden sind. Sie nehmen ihre Aufgaben gemäß §§ 89 und 91 des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) wahr. Nach diesen Regelungen sind die zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten zum Ausbau von Gewässern und damit als Bestandteil des Ausbaus (vgl. § 67 Abs. 2 S. 3 WHG) auch zum Deichbau sowie zur Unterhaltung der Deiche verpflichtet. An deren Stelle treten gemäß §§ 89 Abs. 1 Satz 2, 91 Abs. 3 LWG NRW die Deichverbände. Die Aufgabe des Deichbaus, der Deichsanierung und der Deichunterhaltung einschließlich der Herstellung von Rückhalteräumen obliegt damit in Nordrhein-Westfalen nicht dem Land, sondern – soweit nicht die Gemeinden verpflichtet sind – den Deichverbänden. Es handelt sich hierbei um eine Aufgabe, die die Deichverbände als Selbstverwaltungskörperschaften nach dem WVG erfüllen.
Für ihre Aufgaben im Bereich des Gewässerausbaus und der Gewässerunterhaltung erheben die Deichverbände von ihren Mitgliedern Beiträge. Mitglieder der Deichverbände sind dabei die Eigentümer und Erbbauberechtigten von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Anlagen im Verbandsgebiet, die aus der Durchführung der Verbandsunternehmen und damit insbesondere aus dem Deichbau und der Deichunterhaltung Vorteile haben.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 03 - 2013 (August 2013)
Seiten: 14
Preis inkl. MwSt.: € 25,00
Autor: Prof. Dr. Alexander Schink

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