Rechtliche Folgen der neuen Rückführungspflicht nebst Ausgangszustandsbericht für Industriekläranlagen

Das am 2.5.2013 in Kraft getretene Regelungspaket zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen führt für eine Vielzahl von industriellen Anlagen zu wesentlichen Änderungen der umweltrechtlichen Rahmenbedingungen. Betroffen sind insbesondere auch industrielle Kläranlagen, die erstmals in einer eigens für sie geschaffenen Verordnung – Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) – besonders geregelt werden. Das neue Recht verschärft dabei die Rückführungspflichten des Anlagenbetreibers bei Stilllegung der Anlage mit Blick auf die Umweltmedien Wasser und Boden. Soweit in industriellen Kläranlagen relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, unterliegen sie dem neuen Instrument eines Ausgangszustandsberichts (AZB), der künftig im Rahmen der Anlagengenehmigung und wesentlichen Änderung der Anlage zu erstellen ist. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet die wesentlichen Neuerungen, die seit dem 2.5.2013 für industrielle Kläranlagen im Hinblick auf Rückführungspflichten und die Erstellung eines Ausgangszustandsberichts entstanden sind.

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8.4.2013 ist am 2.5.2013 in Kraft getreten. Es modifiziert die bis dahin geltende Rechtslage insbesondere hinsichtlich der verstärkten Berücksichtigung europäischer Standards bei Emissionsgrenzwerten, strengeren Genehmigungsauflagen und Vorgaben zu Umweltinspektionen sowie Rückführungspflichten bei der Stilllegung von Anlagen. Betroffen sind von der Gesetzesnovelle etwa 9.000 Anlagen in Deutschland. Dementsprechend breit ist auch der wissenschaftliche Diskurs um die Neuerungen des Umweltrechts durch das Gesetz.
Das Gesetz dient der Umsetzung der am 7.1.2011 in Kraft getretenen Industrieemissions-Richtlinie 2010/75/EU (IED). Diese wiederum ersetzt die IVU-Richtlinie 2008/1/ EG und ist die Zusammenfassung sechs weiterer sektoraler Richtlinien. Die IED behält das Konzept des integrativen Umweltschutzes bei. Die Richtlinie bezweckt im Einklang mit dem Verursacher- und Vorsorgeprinzip die Aufstellung eines allgemeinen Rahmens für die Kontrolle der wichtigsten Industrietätigkeiten, „der vorzugsweise Eingriffe an der Quelle vorsieht, eine umsichtige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen gewährleistet und, sofern erforderlich, der Wirtschaftslage und den lokalen Besonderheiten des Ortes, an dem die Industrietätigkeit erfolgt, Rechnung trägt“. Ihr Ziel ist die Herstellung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt in ihrer Gesamtheit.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 03 - 2013 (August 2013)
Seiten: 7
Preis inkl. MwSt.: € 25,00
Autor: Stefan Kopp-Assenmacher

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