Die Novellierung des Brandenburgischen Wassergesetzes

Der Landtag des Landes Brandenburg hat am 15.12.2011 ein
neues Wassergesetz verabschiedet1 und damit die Anpassung
des bisherigen Landeswassergesetzes an die Ergebnisse
der Föderalismusreform 2006 sowie die daraus resultierende
Neuordnung des Wasserrechts in Bund und Ländern vollzogen.
Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die Novellierung auch
dazu genutzt, landesspezifische Aspekte neu zu regeln, namentlich
beispielsweise das Wassernutzungsentgelt.
Das Land Brandenburg will mit dem neuen Wassergesetz
insgesamt das Nachhaltigkeitsprinzip bei der Gewässerbewirtschaftung
stärker betonen.

Vor der Föderalismusreform fiel das Wasserrecht in die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 75 GG a.F. Danach bildete das durch den Bundesgesetzgeber erlassene WHG einen rechtlichen Rahmen, der durch die Landesgesetzgeber entsprechend ausgefüllt werden konnte. Im Zuge der Föderalismusreform im Jahr 2006 wurde die Gesetzgebungskompetenz für das Wasserrecht von der Rahmengesetzgebungskompetenz in die konkurrierende Zuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG überführt.2 Ziel dieser Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen im Bereich des Umweltrechts war es, die Voraussetzungen für den Erlass eines Umweltgesetzbuches durch den Bundesgesetzgeber zu schaffen. Allerdings scheiterte 2009 das Projekt eines Umweltgesetzbuchs schließlich.3
 
Seit der Überführung des Wasserrechts in die konkurrierende Gesetzgebung besitzen die Länder in diesem Bereich die Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich nur, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat. Nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GG können allerdings die Länder, wenn der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, hiervon durch Gesetz abweichende Regelungen treffen. Diese Abweichungsbefugnis gilt dabei jedoch nicht für einen abweichungsfesten Kern des Wasserrechts, zu dem nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GG stoff- und anlagenbezogene Regelungen zahlen.4
 
Schon im Jahr 2008 wurde das BbgWG durch das „Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften“ vom 23.4.20085 umfassend novelliert. Allerdings machte der Bundesgesetzgeber 2009 Gebrauch von seiner durch die Föderalismusreform erweiterten Gesetzgebungskompetenz und erließ mit dem „Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts“ vom 31.7.20096 eine bundesrechtliche Vollregelung, die 2010 in Kraft trat.7
 
Die bundesrechtliche Neujustierung des Wasserrechts machte eine Rechtsbereinigung aller bestehenden Landeswassergesetze erforderlich, bei der nunmehr durch Bundesrecht verdrängte landesgesetzliche Bestimmungen gestrichen und die weiter geltenden Regelungen angepasst werden mussten. Hiervon war freilich auch das Wassergesetz des Landes Brandenburg betroffen, welches im Jahre 2011 dann auch durch das „Zweite Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften“ vom 19.12.20118 erneut novelliert wurde.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 01 - 2013 (März 2013)
Seiten: 5
Preis inkl. MwSt.: € 25,00
Autor: Stefan Kopp-Assenmacher

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