Der Landtag des Landes Brandenburg hat am 15.12.2011 ein
neues Wassergesetz verabschiedet1 und damit die Anpassung
des bisherigen Landeswassergesetzes an die Ergebnisse
der Föderalismusreform 2006 sowie die daraus resultierende
Neuordnung des Wasserrechts in Bund und Ländern vollzogen.
Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die Novellierung auch
dazu genutzt, landesspezifische Aspekte neu zu regeln, namentlich
beispielsweise das Wassernutzungsentgelt.
Das Land Brandenburg will mit dem neuen Wassergesetz
insgesamt das Nachhaltigkeitsprinzip bei der Gewässerbewirtschaftung
stärker betonen.
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Quelle: | Heft 01 - 2013 (März 2013) | |
Seiten: | 5 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 25,00 | |
Autor: | Stefan Kopp-Assenmacher | |
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Aktives Flächenmanagement zur Vorbereitung von Fließgewässerrenaturierung
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Zu den vordringlichen Zielen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie1
(WRRL) gehört das Erreichen eines guten
chemischen und ökologischen Zustands von Oberflächengewässern
und Grundwasserkörpern. Die Richtlinie wird von
den Mitgliedstaaten auf der Ebene der Flussgebietseinheiten
umgesetzt. Dazu waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis
2009 Bewirtschaftungspläne für ihre Einzugsgebiete sowie
Maßnahmenprogramme für jede Gebietseinheit zu verabschieden.
Die Vorgaben der WRRL wurden in Deutschland
legislativ durch die Siebte Novelle zum Wasserhaushaltsgesetz
und durch Änderung der Landeswassergesetze umgesetzt.
Um das Ziel eines guten chemischen Zustands zu erreichen,
müssen Wasserkörper die Umweltqualitätsnormen2
(UQN) einhalten, die auf EU-Ebene als sog. prioritäre und
prioritär gefährliche Stoffe festgelegt worden sind3.