Die §§ 17, 18 KrWG unter dem Blickwinkel der aktuellen Rechtsprechung

Sowohl für gewerbliche Abfallsammlungen als auch für gemeinnützige Sammlungen wird seit dem 1.6.2012 in § 18 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)1 eine verbindliche Anzeigepflicht vorgesehen. Dabei muss spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme der Sammlung (ihrem Beginn) der Träger der Sammlung bei der zuständigen Behörde die Anzeige tätigen (in NRW: untere Abfallwirtschaftsbehörde der Kreise/kreisfreienStädte). Dabei empfiehlt es sich, dass die zuständige Behörde – obwohl gesetzlich nicht vorgesehen – den Eingang der Anzeige (Eingangsstempel) schriftlich bestätigt, damit der Fristenlauf dokumentiert werden kann.

 
 
Nach § 18 Abs. 2 KrWG sind die bei gewerblichen Sammlungen und nach § 18 Abs. 3 KrWG bei gemeinnützigen Sammlungen die dort aufgeführten Angaben zu tätigen. Die zuständige Behörde muss bei der Anzeige einer gewerblichen Sammlung (§ 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, § 3 Nr. 18 KrWG) auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben in § 18 Abs. 4 bis Abs. 7 KrWG insbesondere prüfen, ob der gewerblichen Sammlung abfallrechtlich überwiegende öffentliche Interessen i. S. d. § 17 Abs. 3 KrWG entgegenstehen. Bei gemeinnützigen Sammlungen erfolgt diese Prüfung nicht, weil bei diesen nur sichergestellt werden muss, dass die Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden (§ 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 KrWG, § 3 Nr. 17 KrWG). Sowohl bei der gemeinnützigen als auch bei der gewerblichen Sammlung ist zu prüfen, ob eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle sichergestellt ist (§ 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und Nr. 4 KrWG).2 Durch die Anzeigepflicht wird gewährleistet, dass diese Prüfung zeitlich vor Beginn der gewerblichen Sammlung erfolgen kann.3
 
Wird eine gewerbliche Sammlung ohne vorherige Anzeige durchgeführt, ist sie als unzulässig anzusehen.4 In diesem Fall entfällt dann auch die Abfallüberlassungspflicht der privaten Haushalte gegenüber der Stadt/Gemeinde oder dem Kreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nicht (§ 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG). Neben der Anzeigepflicht nach § 18 KrWG besteht für den gemeinnützigen und gewerblichen Sammler von nicht gefährlichen Abfällen eine weitere Anzeigepflicht nach § 53 Abs. 1 KrWG. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KrWG müssen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen, wenn sie nicht über eine Erlaubnis nach § 54 KrWG verfügen.
 
1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) als Nachfolgegesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG, BGBl. I 2012, S. 212 ff.).
 
2 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2012 – 17 L 1901/12 – abrufbar unter: www.nrwe.de; VG Hamburg, Urteil vom 9.8.2012 – 4 K 1905/10, VG Würzburg, Beschluss vom 11.10.2012 – W 4 S 12.820.
 
3 Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 9.8.2012 – 4 K 1905/10, S. 30 der Urteilsgründe; BT-Drucks. 17/6052, S. 87 f.; Schomerus, in: Versteyl/ Schomerus/Mann, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 18 KrWG, Rn. 10 f.; Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, 521 ff. (527 f.); Queitsch, in: Schink/Frenz/Queitsch, Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz 2012, 1. Aufl. 2012, Rn. 311 ff.).
 
4 Vgl. Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, 521 ff. (527 f.); Vetter, VBl. BW 2012, 210 ff. (205); Queitsch, UPR 2012, 221 ff. (224).



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 04 - 2013 (August 2013)
Seiten: 8
Preis inkl. MwSt.: € 32,00
Autor: Dr. jur. Peter Queitsch

Artikel weiterleiten In den Warenkorb legen Artikel kommentieren


Diese Fachartikel könnten Sie auch interessieren:

Wertstoffhof 2020 - Neuorientierung von Wertstoffhöfen
© ia GmbH - Wissensmanagement und Ingenieurleistungen (4/2015)
Im Jahr 2014, zwanzig Jahre nach dem durch das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen organisierten Wettbewerb „Der vorbildliche Wertstoffhof“, ist es sicher angebracht, sich dem Thema erneut zuzuwenden. Was ist aus den prämierten Wertstoffhöfen der Preisträger in den jeweiligen Clustern geworden? Wie hat sich das System grundsätzlich entwickelt? Wo geht es hin, wenn man die gesellschaftlichen Anforderungen aus demografischer Entwicklung, Ressourcenschutz und Klimarelevanz betrachtet?

Die Rechtsstellung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Anzeigeverfahren für gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen - Erste Vollzugserfahrungen und Rechtsprechung
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (8/2013)
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (im Folgenden: örE) und ihre kommunalen Unternehmen haben aufgrund ihrer umfassenden Entsorgungszuständigkeit für alle Abfälle aus privaten Haushalten eine zentrale Stellung im Anzeigeverfahren gemäß § 18 KrWG für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen.1

Straßenrechtliche Bewertung gewerblicher und gemeinnütziger Alttextilsammlungen
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (8/2013)
Seit einiger Zeit spielt das Straßen- und Wegerecht für die Abfallwirtschaft eine zunehmende Rolle. Das betrifft vor allem gewerbliche Altkleidersammlungen, deren Anzahl in den letzten Jahren sprunghaft angestiegen ist. Altkleidersammlungen im Bringsystem benötigen Stellplätze für die aufzustellenden Altkleidercontainer. Sollen Sammelcontainer auf öffentlichem Straßenland aufgestellt werden, so ist dafür in jedem Fall eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.

Behördenzuständigkeit und materielles Entscheidungsprogramm für die Anzeige gewerblicher Abfallsammlungen gemäß § 18 KrWG - Zugleich eine Besprechung zu OVG Lüneburg, Urteil vom 21.3.2013 - 7 LB 56/11
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (8/2013)
Seit dem Inkrafttreten des KrWG ist etwas mehr als ein Jahr vergangen. Erwartungsgemäß bildet das Recht der gewerblichen – auch der gemeinnützigen – Abfallsammlungen, das in den §§ 17, 18 KrWG neu geregelt worden ist, einen Schwerpunkt der Diskussion in der Kommentar- und Aufsatzliteratur1 und auch den Gegenstand der meisten bisher zum KrWG ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen.2

Perspektiven der Entsorgungswirtschaft unter aktuellen Randbedingungen aus Sicht der privaten Unternehmen der Branche
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (4/2010)
Die Perspektiven der deutschen Entsorgungswirtschaft in den nächsten zehn bis 15 Jahren werden maßgeblich von einem Gesetzeswerk bestimmt werden – dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz. Der erste Entwurf des Bundesumweltministeriums liegt seit wenigen Wochen vor. Die Diskussion innerhalb der Branche ist längst entbrannt – die Skala der Reaktionen reicht von sachlich-nüchtern bis emotional-leidenschaftlich, von vorsichtiger Zustimmung bis zu überwiegender Ablehnung. Ein Abbild dessen werden wir auch auf den Kasseler Abfalltagen erleben.

Name:

Passwort:

 Angemeldet bleiben

Passwort vergessen?

Der ASK Wissenspool
 
Mit Klick auf die jüngste Ausgabe des Content -Partners zeigt sich das gesamte Angebot des Partners
 

Selbst Partner werden?
 
Dann interessiert Sie sicher das ASK win - win Prinzip:
 
ASK stellt kostenlos die Abwicklungs- und Marketingplattform - die Partner stellen den Content.
 
Umsätze werden im Verhältnis 30 zu 70 (70% für den Content Partner) geteilt.
 

Neu in ASK? Dann gleich registrieren und Vorteile nutzen...