Die EU-Biozid-Richtlinie (98/8/EG) wurde 2012 durch die EU-Biozid-Verordnung [(EU) Nr. 528/2012] ersetzt, die ab 1. September 2013 nicht mehr nur die Bereitstellung von Bioziden auf dem Markt, sondern auch die Verwendung von Biozidprodukten regelt. Welche Konsequenzen daraus für die Wasserversorgungspraxis resultieren, wird im Folgenden dargestellt.
Biozidprodukte sind in Deutschland zulassungspflichtig. Dies bedeutet für die Wasserversorger, dass alle verwendeten Desinfektionsmittel eine Zulassung haben müssen. Neu ist, dass zukünftig auch Trinkwasserdesinfektionsmittel, die im Wasserwerk erzeugt und dort verwendet werden, einer Zulassung bedürfen. Die Zulassung eines Biozidproduktes kann erst beantragt werden, wenn die darin enthaltenen (Biozid-) Wirkstoffe für die entsprechende Produktart (hier Produktart 5 „Trinkwasser“) zugelassen sind, d. h. in den Anhang I bzw. IA der Biozidrichtlinie oder in die Unionsliste nach Artikel 9 der Biozidverordnung aufgenommen sind. Für vor Ort hergestellte Produkte müssen die Wirkstoffe mit dem Zusatz „(in situ) hergestellt aus …“ aufgenommen sein. Die Anwendung von Trinkwasserdesinfektionsmitteln als Biozide im Sinne der EG-Verordnung stellt einen Sonderfall dar, da hier der (Biozid-)Wirkstoff dem Biozidprodukt entspricht.
Copyright: | © wvgw Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH | |
Quelle: | Heft 07/08 - 2013 (Juli 2013) | |
Seiten: | 3 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 4,00 | |
Autor: | Dipl.-Ing. Paula Rentzsch | |
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