Die Verpflichtung zur Bewahrung bzw. zur Wiederherstellung des guten fischökologischen Zustandes der Gewässer hat auch in Österreich den Bau von Fischwanderhilfen (FAH) beschleunigt. Mit der Forderung die Lebensräume der Mitteldistanzwanderfische vordringlich wieder ökologisch zu vernetzen, muss in Österreich das Wissen um die ökologischen und technischen Anforderungen an Fischaufstiegsanlagen rasch aktualisiert und verbreitet werden. Die Grundlagen des FAH-Leitfadens bilden die fachliche Basis dafür.
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Quelle: | Wasserwirtschaft 5 / 2012 (Mai 2012) | |
Seiten: | 6 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 10,90 | |
Autor: | Dr. Paul Jäger | |
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Die Nationale Wasserstrategie
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Mit der Vorstellung des Entwurfs der Nationalen Wasserstrategie durch das Bundesumweltministerium am 8. Juni 2021 endete ein dreijähriger Dialogprozess. Im Entwurf der Nationalen Wasserstrategie werden alle Fragen und Antworten zum Umgang mit Wasser in Deutschland bis 2050 gebündelt.
Wasser Berlin International 2017
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Bericht über Wasser Berlin international 2017
Das Urteil des EuGH zum Verschlechterungsverbot – zwei Antworten und viele Fragen –
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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Beschluss vom 11.07.2013 im Fall der geplanten Weservertiefung Fragen zu Anwendungsbereich und inhaltlicher Tragweite des Verschlechterungverbots nach Art. 4 Abs. 1 EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) vorgelegt. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 1.07.2015 festgestellt, dass das Verschlechterungsverbot bei der Zulassung jedes Vorhabens zu beachten ist und sich – im Rahmen des ökologischen Zustands bzw. Potenzials – auf die Verschlechterung der maßgeblichen Qualitätskomponenten bezieht. Für die wasserrechtliche Praxis wirft insbesondere die letzte Aussage eine Reihe von Fragen auf.
Wasserrahmenrichtlinie und Rechtsetzungsföderalisierung in Spanien
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Anmerkung zu EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 – C-151/12
Wasserrecht und Wasserrahmenrichtlinie in Frankreich
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Der folgende Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick über das französische Wasserrecht und stellt hierzu einige grundsätzliche Betrachtungen insbesondere in Bezug auf die Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG vom 23.10.2000
(WRRL) an.