Zur Herstellerangabe auf Verbraucherprodukten nach dem neuen Produktsicherheitsrecht

Das zum 1.12.2011 in Kraft getretene Produktsicherheitsgesetz hat das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Geräteund Produktsicherheitsgesetz (GPSG) aus dem Jahr 2004 abgelöst. Grund der Neuregelung war die Anpassung an die Fortentwicklung des europäischen Produktsicherheitsrechtes bis zum Jahr 2010. Mit den neuen europäischen Rechtsvorschriften über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten wollte der europäische Gesetzgeber den Vollzug des europäischen Produktsicherheitsrechtes durch die Marktüberwachungsbehörden vereinheitlichen und effizienter machen. Der nationale Gesetzgeber hat das GPSG aus Gründen der besseren Verständlichkeit demgemäß durch ein neu gefasstes Gesetz an die geänderte europäische Rechtslage angepasst.

Für die Beurteilung der Verpflichtung des § 6 Abs. 1 Satz 2 ProdSG, die Angaben zum Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Einführers eines Verbraucherproduktes auf dem Produkt selbst vorzunehmen, gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dieser erlaubt auch eine Wahl des Kennzeichnungsortes auf der Verpackung, wenn zwar eine Anbringung auf dem Produkt technisch möglich wäre, diese Anbringung aber mit einem unverhältnismäßigen Aufwand bzw. Kosten verbunden wäre, obwohl durch die gesamten sonstigen Umstände, wie z. B. eine bekannte, weit verbreitete Marke und Webadresse mit entsprechenden Angaben sichergestellt ist, dass der Hersteller bzw. der sonstige Verantwortliche für das Inverkehrbringen auf dem Gemeinschaftsmarkt ohne wesentlichen Aufwand festgestellt und kontaktiert werden kann.
Eine andere Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 2 ProdSG wäre nicht mit übergeordnetem europäischem Recht, insbesondere den Grundsätzen des freien Warenverkehrs vereinbar. Auch wenn die europäische Produktsicherheitsrichtlinie den Nationalstaaten weitergehende Sicherheitsvorschriften im Hinblick auf Verbraucherprodukte erlaubt, stehen diese jedoch unter dem Vorbehalt, dass sie nicht gegen die Grundsätze des freien Warenverkehrs verstoßen. Da verschiedene europäische Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Anbringung der Kennzeichnungselemente des § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG keine über die Regelungen der Produktsicherheitsrichtlinie hinausgehenden Anforderungen haben, führt die Anordnung in § 6 Abs. 1 Satz 2 ProdSG wegen der mit einem Verstoß verbunden Vertriebsuntersagungsmöglichkeit bzw. der Ahndung als Ordnungswidrigkeit zu einer Behinderung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs, da Verbraucherprodukte, die rechtmäßig in anderen Mitgliedstaaten im Verkehr sind, auf dem deutschen Markt nicht vertrieben werden können, obwohl die Gefahr eines anonymen Produktes nicht besteht, so dass keine Sicherheitsaspekte insoweit eingreifen.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: StoffR 06/2012 (Dezember 2012)
Seiten: 5
Preis inkl. MwSt.: € 25,00
Autor: Dr. Ursel Paal

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