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Die Abgrenzung von Biozid-Produkten einerseits und Arzneimitteln und ähnlichen Produkten mit Gesundheitsbezug andererseits ist ein neuer „Klassiker“ des Stoffrechts. Während der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich eine Grundsatzentscheidung zur Grenzlinie zwischen Bioziden und geringer regulierten Produkten wie Kosmetika, Tierpflegemitteln oder Wasch- und Reinigungsmitteln verkündet hat, liegt es bislang noch an den Instanzgerichten, der Abgrenzung von Bioziden gegenüber der strenger regulierten Produktkategorie Arzneimittel allmählich Konturen zu verleihen. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die neuesten Entwicklungen der Rechtsprechung.
Die schon bislang festzustellende Tendenz der Rechtsprechung zu einer „biozid-freundlichen“ Lösung von Abgrenzungsproblemen wurde vom EuGH zumindest an der Borderline gegenüber weniger streng regulierten Produkten mit seiner Entscheidung in der Rechtssache Rs. C-420/10 höchstrichterlich manifestiert. Die Rechtsanwender müssen sich insoweit also bei Abgrenzungsfragen auf den Grundsatz einstellen: „In dubio pro Biozidrecht“. Spätestens jetzt sollte dies bei der Produktentwicklung bedacht werden, sowie bei bereits auf dem Markt befindlichen Borderline-Produkten eine Überprüfung auf ihre Vereinbarkeit mit der neuen EuGH-Rechtsprechung stattfinden. Die Grenzziehung gegenüber Arzneimitteln ist dagegen noch im Fluss, insbesondere was die Einstufung von Haut- und Händedesinfektionsmitteln anbelangt. Zwar deutet insbesondere die jüngste Rechtsprechung des VG Köln darauf hin, dass sich auch hier eine „biozidfreundliche“ Herangehensweise durchsetzt. Doch wird es letztlich dem EuGH obliegen, die Grundrichtung bei der Abgrenzung von Arzneimitteln und Biozid-Produkten vorzugeben. Der letzte Akt dieses modernen Klassikers ist also vorläufig noch nicht in Sicht.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
Quelle: | StoffR 04/2012 (September 2012) | |
Seiten: | 4 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 25,00 | |
Autor: | Thomas Bruggmann | |
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