Die Versiegelung großer Areale durch Verkehrsflächen, Industriegebiete oder Wohnsiedlungen stört das ökologische Gleichgewicht und führt zu Überlastfällen in Kläranlagen, weil Niederschläge nicht mehr im Boden versickern können. Bei ihrer letzten großen Stadterweiterung, dem Neubaugebiet Süd, waren die Walldorfer Stadtväter deshalb auf der Suche nach einer nachhaltigen Lösung für die Regenwasserbehandlung.
Copyright: | © Deutscher Fachverlag (DFV) | |
Quelle: | Juli/August 2012 (August 2012) | |
Seiten: | 2 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 0,00 | |
Autor: | Petra Pahl | |
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20 Jahre Stoffrecht: Woher kam es? Wohin geht es? (Teil II)
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Das Stoffrecht lässt sich damit als Folge des Stoffschutzes auffassen, als gesetzgeberische Reaktion auf die nur widerwillige, aber dennoch fortschreitende Erkenntnis, dass das patentrechtlicheVersprechen derNaturbeherrschung in Bezug auf Stoffe nicht in dem euphorischen Sinne eingelöst werden kann, in dem es abgegeben wurde.
Material Compliance als Eintrittskarte in die Welt der Nachhaltigkeit
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Ursprünglich kommt der Begriff „Nachhaltigkeit“ aus der Forstwirtschaft und beschreibt das Handlungsprinzip, wonach nur die Menge Holz geschlagen wird, die in der gleichen Zeit nachwachsen kann. Im Jahr 1987 wurde schließlich die heute weltweit anerkannte Definition der Nachhaltigkeit von den VereintenNationen geprägt undNachhaltigkeit an sich erstmals zu einem politischen Ziel erklärt.
20 Jahre Stoffrecht: Woher kam es? Wohin geht es? (Teil I)
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„Neue Rechtsgebiete suchen ihre Einheit in Fachpublikationen: Dafür steht die neue Zeitschrift für Stoffrecht!“. So beschrieb Udo Di Fabio vor 20 Jahren die Erwartungen an diese neue Zeitschrift. Das Jubiläumgibt Anlass zu fragen, wie weit diese Einheit gediehen ist, worin sie überhaupt besteht und welche Lernprozesse Regulierer und Regulierte bei alledemschon durchlaufen und noch vor sich haben.
EuGH bejaht die Haftung des Quasi-Herstellers trotz Angabe des abweichenden Herstellungslandes
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Der EuGH entschiedmit Urteil vom7.7.2022 (C-264/2021, ECLI:EU:20222:536) über die produkthaftungsrechtliche Haftung des Quasi-Herstellers. Der EuGH betonte, es reiche zur Haftung als Hersteller aus, dass eine Person ihren Namen, ihr Warenzeichen (Marke) oder ein anderes Erkennungszeichen am Produkt anbringt oder das Anbringen zulässt. Es sei nicht erforderlich, dass sich diese Person auch auf andere Weise als Hersteller des Produkts ausgebe. Die Entscheidung hebt erneut hervor, dass bei der Ausgestaltung des äußeren Erscheinungsbildes von Produkten, bei denen der Hersteller im Sinne des tatsächlichen Herstellungsprozesses und der Markeninhaber/Lizenzberechtigte auseinanderfallen, besondere Vorsicht geboten ist. Ob durch die Entscheidung die bisherigen Grundsätze für die Einstufung als Quasi-Hersteller hinfällig werden, ist zumindest fraglich.
Der Fulfilment-Dienstleister im Produktsicherheitsrecht
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Mit dem neuen ProdSG 2021 fand erstmals der Fulfilment-Dienstleister Eingang ins nationale Produktsicherheitsrecht, nachdemer zuvor schon vomeuropäischen Gesetzgeber imRahmen der EU-Marktüberwachungsverordnung anerkannt worden war.Mit demvorliegenden Beitrag soll der Versuch unternommen werden, den neuenWirtschaftsakteur imProduktsicherheitsrecht vorzustellen, ihn von anderen Akteuren abzugrenzen und schließlich seine Pflichten darzustellen.