Steuerliche Gleichstellung: Wettbewerbsentzerrung durch Umsatzsteuerpflicht der kommunalen Entsorgungsunternehmen

Der Wettbewerb zwischen privaten und kommunalen Entsorgungsunternehmen wird gestärkt. Den preislichen Wettbewerbsvorteil, den kommunale Unternehmen bisher aufgrund der eingeschränkten Umsatzsteuerpflicht hatten, wird es fortan nicht mehr geben – so die Einschätzung von Juristen.

(21.03.2012) Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 10.11.2011 (Az.: V R 41/10) seine Rechtsprechung zur Umsatzsteuerpflicht der öffentlichen Hand ausgebaut. Der Bundesfinanzhof betont, dass nachhaltig und gegen Entgelt erbrachte Leistungen der öffentlichen Hand der Umsatzsteuer unterliegen, wenn diese Tätigkeiten auf zivilrechtlicher Grundlage oder – im Wettbewerb zu Privaten – auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ausgeführt werden. Ausreichend sei, wenn die Nichtbesteuerung der öffentlichen Hand zu einer nicht nur unbedeutenden Wettbewerbsverzerrung führen würde.
Von allgemeinem Interesse ist auch die Klarstellung des Bundesfinanzhofs, dass auch so genannte Beistandsleistungen, die zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie Gemeinden erbracht werden, steuerpflichtig sind, sofern es sich um Leistungen handelt, die auch von Privatanbietern erbracht werden können.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall begehrte eine Gemeinde einen Vorsteuerabzug für die Errichtung einer Sportund Freizeithalle, die sie nicht nur für den Schulsport ihrer Schulen nutzte, sondern auch gegen Entgelt an private Nutzer sowie an eine Nachbargemeinde für den dortigen Schulsport überließ. Mit dem Urteil bejaht der Bundesfinanzhof die Umsatzsteuerpflicht der Tätigkeiten außer der Nutzung für den eigenen Schulsport. Daher ist die Gemeinde zum anteiligen Abzug der Vorsteuer entsprechend dem Verwendungszweck bei Errichtung der Halle berechtigt...
Autorenhinweis: RA Dr. jur. Thomas Ax, RA Torsten Geese



Copyright: © Deutscher Fachverlag (DFV)
Quelle: März 2012 (März 2012)
Seiten: 2
Preis inkl. MwSt.: € 0,00
Autor: Prof. Dr. jur. Thomas Ax
Torsten Geese

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