Die 3-Liter-Regel aus dem DVGW-Arbeitsblatt W 551 wird zur Definition von Klein- und Großanlagen sowie als Vorgabe für den Bau von Trinkwasser-Installationen genutzt. Da es zur 3-Liter-Regel immer wieder Fragen gibt, wird sie im Folgenden erläutert.
Die geänderte Trinkwasserverord - nung nimmt Bezug auf das DVGWArbeitsblatt W 551 (2004-04) als allgemein anerkannte Regel der Technik. Sie schreibt u. a. vor, dass der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Trinkwasser-Installation eine Anzeigepflicht nach § 13 Absatz 5 und eine Untersuchungspflicht gemäß § 14 Absatz 3 (Betreiberuntersuchung) haben kann, wenn eine Großanlage in seiner Trinkwasser-Installation vorhanden ist.1 Damit hat die Definition von Klein- und Großanlagen im DVGW-Arbeitsblatt W 551 erneut aktuelle Bedeutung erlangt. Teil der Definition zur Unterscheidung von Groß- und Kleinanlagen ist die sogenannte 3- Liter-Regel. Unabhängig vom Vorhandensein einer Großanlage ist nach Trinkwasserverordnung jeder Betreiber von Wasserversorgungsanlagen (auch von Trinkwasser-Installationen in Gebäuden) dafür verantwortlich, dass keine Krankheitserreger in schädigenden Konzentrationen durch das Trinkwasser verteilt werden (§ 4 TrinkwV 2001).
Copyright: | © wvgw Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH | |
Quelle: | Heft 02 - 2012 (Februar 2012) | |
Seiten: | 4 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 4,00 | |
Autor: | Dr. Karin Gerhardy | |
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