Varianten zur Ermittlung individueller Anteile pro Elektroaltgeräteart

Innerhalb eines UBA-Projektes wurden Möglichkeiten zur Bestimmung des individuellenAnteils an Altgeräten eines Herstellers gemäß § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 untersucht, Umsetzungsmöglichkeiten vorgeschlagen und hinsichtlich ihrer Praktikabilität und statistischen Absicherung bewertet.

Im § 14 Abs. 5 des ElektroG ist festgelegt, wie sich die Menge der Elektroaltgeräte berechnet, zu deren Abholung sich jeder Hersteller verpflichten muss. Für die ab dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten Geräte hat der Hersteller zur Feststellung des Umfangs seiner Verpflichtung zwei Alternativen. Die Verpflichtung berechnet sich entweder nach
1. dem von ihm durch Sortierung oder nach wissenschaftlich anerkannten statistischen Methoden nachgewiesenen Anteil seiner eindeutig identifizierbaren Altgeräte an der gesamten Altgerätemenge pro Geräteart oder
2. seinem Anteil an der gesamten im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und Elektronikgeräten pro Geräteart. Während die zweite Variante klare Anforderungen an die Berechnung stellt, ist die Vorgehensweise für die erste Wahlmöglichkeit bislang nicht näher ausgeführt. Insbesondere Hersteller, welche keine Ihrer in Verkehr gebrachten Elektrogeräte im Elektroaltgerätestrom vermuten, sind bei der Anwendung der Variante 2 benachteiligt. Insofern war es Aufgabe des 3. Arbeitspaketes des UBA-Forschungsprojektes „Rechtliche und fachliche Grundlagen zum ElektroG“, Anforderungen an die
Ermittlung des individuellen Anteils an Altgeräten an der gesamten Altgerätemenge pro Geräteart gemäß § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 zu Definieren. 



Copyright: © Institut für Abfall- und Kreislaufwirtschaft - TU Dresden
Quelle: Band 48 - Das ElektroG und die Praxis (März 2007)
Seiten: 2
Preis inkl. MwSt.: € 0,00
Autor: Dipl.-Ing. Jörg Wagner

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