Heft 03 - 2011


Anmerkungen zur EinfĂŒhrung einer Wertstofftonne nach derzeitiger Rechtslage
EMLE Gregor Alexander Franßen, Henning Blatt
Die Wertstofftonne sorgt seit geraumer Zeit fĂŒr GesprĂ€chsbedarf. Bei der Wertstofftonne geht es darum, dass private Haushalte ihre VerpackungsabfĂ€lle und sonstigen AbfĂ€lle (Nicht-VerpackungsabfĂ€lle) aus den gleichen Materialien (sog. stoffgleiche Nichtverpackungen, insbesondere aus Kunststoffen und Metall) – also aus Sicht der Ressourcenwirtschaft Wertstoffe – in eine einzige Tonne (sog. einheitliche Wertstofftonne) geben, damit diese AbfĂ€lle anschließend insgesamt vornehmlich der stofflichen Verwertung zugefĂŒhrt werden.
Die EU-Abfallende-Verordnung fĂŒr Eisen-, Stahl und Aluminiumschrott
Dr. Rainer Cosson
Eine wesentliche Neuerung der gĂŒltigen EG-Abfall-Rahmenrichtlinie1 gegenĂŒber dem vormaligen Recht ist mit Leben erfĂŒllt worden: Auf Grundlage des Art. 6 Abs. 2 hat der Rat der EuropĂ€ischen Union am 31.3.2011 erstmals eine Verordnung erlassen, in der spezielle Kriterien fĂŒr das Ende der Abfalleigenschaft festgelegt werden; sie2 ist im Amtsblatt der EU vom 8.4.20113 veröffentlicht worden. Die EU-Abfallendeverordnung bezieht sich auf Eisen-, Stahl und Aluminiumschrott, einschließlich Schrott aus Aluminiumlegierungen. Sie ist die erste aus einer ganzen Serie von Abfallende-Verordnungen, die sich nach und nach mindestens noch auf Papier, Glas, Reifen, Textilien, körniges Gesteinsmaterial und weitere Metalle beziehen soll.
Durch die HintertĂŒr: Berechtigt § 1004 BGB die Kommunen zum Verbot der Vor-Ort-Korrektur von FehlbefĂŒllungen?
RA Dr. Anno Oexle
Die Optimierung der Abfallvermeidung, die Trennung und Verwertung von AbfĂ€llen sowie die Sauberkeit und Hygiene von BehĂ€lterstandplĂ€tzen spielen bei der Bewirtschaftung von Großwohnanlagen und vergleichbaren Einrichtungen eine wichtige Rolle. Dazu bieten Unternehmen den EigentĂŒmern solcher Einrichtungen unter dem Stichwort „Abfallmanagement“ Dienstleistungssysteme an, die im Wesentlichen aus den Bausteinen „Vor-Ort-Korrektur von FehlbefĂŒllungen“, „MĂŒllschleusen“, „Standplatzreinigung“ und „Abfallberatung“ bestehen.
Der Umgang mit Störungen der elektronischen AbfallnachweisfĂŒhrung
Dr. Maren Heidmann, Sylvia Zimack
Das papiergebundene abfallrechtliche Nachweisverfahren wurde zum 1.4.2010 durch die elektronische Form ersetzt. 1 Nachdem seit dem 1.2.2011 auch die Übergangsfristen fĂŒr Abfallerzeuger und Abfallbeförderer verstrichen sind, mĂŒssen grundsĂ€tzlich alle zur NachweisfĂŒhrung erforderlichen Dokumente von den Nachweispflichtigen qualifiziert elektronisch signiert und elektronisch ĂŒbermittelt werden. Das Quittungsbelegverfahren, wie es fĂŒr den Übergangszeitraum vom 1.4.2010 bis zum 31.1.2011 gemĂ€ĂŸ § 31 Abs. 2–4 NachwV vorgesehen war, ist nicht mehr anwendbar. Es greift nur noch unter den Voraussetzungen des § 22 NachwV.
Die Entsorgung von Bilgenölen in der Binnenschifffahrt
Alexander Deigert, Tetyana Lukyanova
Mit Wirkung zum 1.11.2009 ist das CDNI1 in Kraft getreten. Das Vertragswerk ĂŒber die Sammlung, Abgabe und Annahme von AbfĂ€llen in der Rhein- und Binnenschiffart wurde allerdings bereits 1996 von den Staaten Deutschland, Belgien, Frankreich, Luxemburg, Niederlande und der Schweiz unterzeichnet. Die Invollzugsetzung der Regelungen erfolgte aber gestaffelt.
Unmittelbare Wirkung der Abfallrahmenrichtlinie
Univ.-Prof. Dr. jur. Walter Frenz
Eigentlich mussten die Mitgliedstaaten der Abfallrahmenrichtlinie nach deren Art. 40 Abs. 1 ab dem 13.12.2010 nachkommen und die entsprechenden Umsetzungsvorschriften in Kraft gesetzt haben. Weil dies in Deutschland nicht erfolgt ist, stellt sich die Frage, inwieweit diese Richtlinie unmittelbare Wirkung entfaltet. Das ist in eher geringem Umfang der Fall. Insbesondere aber ist das Erfordernis eines Mindestheizwertes von 11.000 kj/kg bei der energetischen Verwertung nicht (mehr) anwendbar.
Zur ZulĂ€ssigkeit gewerblicher Sammlungen gemĂ€ĂŸ § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG
Prof. Dr. Clemens Weidemann, Marco Siever
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hatte im Beschwerdeverfahren ĂŒber AbĂ€nderungsantrĂ€ge der Freien und Hansestadt Hamburg sowie der beigeladenen Stadtreinigung Hamburg gemĂ€ĂŸ § 80 Abs. 7 VwGO zu entscheiden. Hintergrund war eine UntersagungsverfĂŒgung aus dem Jahr 2008. Mit dieser untersagte die Stadt Hamburg einem Entsorgungsunternehmen, zuvor angemeldete gewerbliche Sammlungen von Papier, Pappe und Karton (PPK) mittels „Blauer Tonnen“ durchzufĂŒhren.
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