Heft 03 / 2009

- Die Deponierecht-Vereinfachungsverordnung 2009
- EinfĂĽhrung in das polnische Abfall- und Kommunalabfallrecht
- Die eigentumsrechtliche Zuordnung von Sekundärrohstoffen aus abfallrechtlicher Sicht
- ...


Zur Notwendigkeit einer Novellierung der Regelungen zur Transport- und Vermittlergenehmigung nach §§ 49-51 KrW-/AbfG
Prof. Dr. Dr. h.c. (GTU Tiflis) Thomas Schomerus
Der Transport von Abfällen war immer wieder Gegenstand des öffentlichen Interesses. Der Transporteur hat eine Schlüsselposition zwischen Abfallerzeuger und dem Verwerter bzw. Beseitiger von Abfällen. § 49 geht wie die allgemeinen Überwachungspflichten des § 40 von dem Cradle-to-Grave-Prinzip aus, das eine lückenlose Kontrolle des Transportvorgangs durch die zuständigen Behörden voraussetzt.
Wertstoffraub und Rosinenpickerei – Defizite der „geteilten Produktverantwortung“ nach dem ElektroG
Claudia Schoppen
Das ElektroG stellt die Entsorgung von Elektroaltgeräten in die Verantwortung der Hersteller entsprechender Neugeräte. Diese haben gemäß § 10 ElektroG Elektroaltgeräte zurückzunehmen und nach Maßgabe der §§ 11 ff. ElektroG auf ihre Kosten zu entsorgen. Eine Kompensierung von Entsorgungskosten für die möglichst umfassende Verwertung soll den Herstellern durch die Gewinnung von Sekundärrohstoffen aus werthaltigen Altgeräten ermöglicht werden.
Die Deponierecht-Vereinfachungsverordnung 2009
Dr. Wolf Dieter Sondermann, EMLE Gregor Alexander FranĂźen
Das Deponierecht unterlag in den letzten Jahren grundlegenden Veränderungen und weist eine stetig zunehmende Regelungsdichte auf. Während die Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb einer Deponie unter Geltung des Abfallbeseitigungsgesetzes von 19721 und erst recht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes weitgehend dem Vollzug des Abfallrechts und des Ordnungsrechts durch die Länderbehörden überlassen war, ging der Bundesgesetzgeber mit dem Abfallgesetz 1986 und der in dessen § 4 Abs. 5 enthaltenen Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften zunehmend zur Aufstellung zentraler bundeseinheitlicher Vorgaben für die Errichtung und den Betrieb von Deponien über.
Die eigentumsrechtliche Zuordnung von Sekundärrohstoffen aus abfallrechtlicher Sicht
Univ.-Prof. Dr. jur. Walter Frenz
Nach der aufsehenerregenden Entscheidung des OLG Düsseldorf übereignet der Bürger seinen PPK-Abfall, den er in einen Sammelbehälter wirft, an den, den es angeht. Er habe keine konkrete Vorstellung über die Entsorgungszuständigkeiten. Daher werde nicht der Besitzer des Sammelbehälters Eigentümer der eingeworfenen Stoffe, sondern der Systembetreiber. Dieser könne auch unter Einschaltung eines Dritten handeln, ohne dies offenlegen zu müssen. Dieser Dritte könne Besitzmittler sein bzw. als Stellvertreter auftreten.
Öffentlichkeit ist keine Kür – UVP-Pflicht und die Durchführung eines Erörterungstermins
Oberregierungsrat Carsten Diekmann
Soll ein Vorhaben zugelassen werden, für das eine Prüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gefordert wird (sogenanntes UVP-pflichtiges Vorhaben), so sieht das UVPG in § 9 Abs. 1 Satz 1 vor, dass die zuständige Behörde die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen dieses Vorhabens beteiligt. § 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG fordert, dass der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen der Beteiligung Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird.
EinfĂĽhrung in das polnische Abfall- und Kommunalabfallrecht
Dr. jur. Anja Schäfer
Im Jahr 2006 wurden in Polen, einem Land mit einer Fläche von 312.685 km2 und rund 38 Mio. Einwohnern, mehr als 133 Mio. Tonnen Abfälle erzeugt. Mehr als 90 % aller Abfälle wurden als gewerblich eingestuft und zu 77 %, vorrangig bei Bau- und Erdarbeiten, verwertet. In Beseitigungsprozesse gelangten 19 % der zumeist in der Industrie, Landwirtschaft oder im Dienstleistungsgewerbe erzeugten Abfälle, 15 % davon auf Deponien.
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