Heft 01


Die neuen abfallrechtlichen Registerpflichten ab 1. Februar 2007 - mehr als „alter Wein in neuen Schläuchen“
Jörg Rüdiger
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20.7.20061 und der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20.10.20062, mit der im Schwerpunkt die Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung – NachwV)3 novelliert wird, werden Registerpflichten für Abfallerzeuger, Abfallbesitzer, Abfallbeförderer, Einsammler von Abfällen und Abfallentsorger begründet; diese gelten ab 1.2.20074. § 43 KrW-/AbfG i.V.m. §§ 3 ff NachwV im Regelfall Nachweispflichten nur noch bei gefährlichen Abfällen
REACH und Abfall
Dr. Jürgen Fluck
Die neue Chemikalienverordnung REACH3, die am 1.6.2007 grundsätzlich in Kraft treten wird, führt mit Wirkung zum 1.6.20084 eine generelle Registrierungspflicht auch für Altstoffe binnen bestimmter Fristen einschließlich einer Vorregistrierungspflicht ein, nimmt aber nach wie vor Abfälle von der Anwendung aus.
Verantwortlichkeit für RFID-Tags nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz?
Rechtsanwalt und Dipl.-Verwaltungswirt (FH) Martin A. Ahlhaus
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) ist seit nunmehr über einem Jahr in Kraft.
Die Novellierung des Deponierechts durch die Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung 2003/33/EG
RA Dr. jur. Joachim Hagmann
Zum 1.2.2007 ist die „Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung 2003/33/EG“1 in Kraft getreten, mit der alle deponierechtlichen Regelwerke auf Verordnungsebene geändert werden.
Rechtsfragen der Verwendung von Dichtungskontrollsystemen bei der Überwachung von Deponieabdichtungen
RA Dr. Remo Klinger
Das Recht der Deponierung zählt zu den verwirrendsten Normierungen des deutschen Umweltrechts. Durch seine zersplitterte Kodifizierung ist ein konsistentes Regelwerk kaum noch erkennbar.
Anforderungen an die Verfüllung von Abgrabungen (Anmerkungen und Ergänzungen zu der Veröffentlichung von Attendorn in AbfallR 2006, 167)
Dr.-Ing. Heinz-Ulrich Bertram
Nach den Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft müssen Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden (§ 5 Abs. 3 KrW-/AbfG).
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