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2004 |
Die Rechtsprechung des EuGH zur EG-Abfallverbringungsverordnung Dr. Olaf Kropp Regelungsgegenstand der seit Mai 1994 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltenden EG-AbfVerbrV1 ist entsprechend ihrer Bezeichnung und des in Art. 1 Abs. 1 genannten Geltungsbereichs die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Gemeinschaft. Dabei enthält die Verordnung acht Titel mit 44 Artikeln und fünf Anhängen. |
Die nationalen Allokationspläne Antonio Fortes Martín Die ultimative Herausforderung für Spanien im Rahmen der Strategie Europas gegen die Auswirkungen des Klimawandels |
Die EU-Richtlinie über Umwelthaftung – Auswirkungen auf das deutsche Umweltrecht Dr. Alexander Schinck Am 21. April 2004 ist die Richtlinie über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden der EU verabschiedet worden. Ziel der Richtlinie ist es, in der Europäischen Gemeinschaft ein System der Umwelthaftung einzuführen. Dabei geht es nicht um die zivilrechtliche Verantwortlichkeit von Verursachern (vgl. Artikel 3 Abs. 3 RL 2004/35/EG sowie Erwägungsgrund 14); geregelt wird vielmehr die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit für Umweltschäden. Nach dem Verursacherprinzip soll dabei der für einen Umweltschaden Verantwortliche zur Beseitigung und Sanierung herangezogen werden (Artikel 6 RL 2004/35/EG), zumindest die aber dafür notwendigen Kosten tragen (Artikel 8 RL 2004/35/EG). |
Verkehrsaufteilung in Flughafensystemen: Ein Beispiel für die Europäisierung des Verwaltungsrechts PD Dr. Christian Heitsch Zu den auch im Luftverkehrsrecht maßgeblichen Schranken der planerischen Gestaltungsfreiheit gehört das Abwägungsgebot. Eine rechtmäßige Planungsentscheidung setzt demnach voraus, dass überhaupt eine sachgerechte Abwägung stattfindet, dass in diesem Zusammenhang die nach Lage der Dinge zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belange ermittelt und in die Abwägung eingestellt werden, dass die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht verkannt wird, und dass der Ausgleich zwischen den berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange nicht außer Verhältnis steht. |