Abfälle als Brennstoffe nach dem BEHG? (Teil 2) Univ.-Prof. Dr. jur. Walter Frenz, Prof. Dr. Alexander Schink Emissionshandel vs. Abfallrecht mit EU-Aktionsplan, EU-Plastiksteuer, Deponiegas und Bioabfälle Emissionshandels- und Abfallrecht verfolgen grundlegend unterschiedliche Konzepte für den Klimaschutz. Das zeigen deutlich der Grundansatz des Brennstoffemissionshandels einerseits und der Green Deal, der Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft der Kommission vom März 2020 sowie die beschlossene EU-Plastiksteuer andererseits. Siedlungsabfälle können nicht mit Brennstoff- bzw. Energieerzeugnissen gleichgesetzt werden. Eine spezifische Behandlung erfahren Deponiegas und Bioabfälle. |
Bewirtschaftung Titandioxid-haltiger Abfälle EMLE Gregor Alexander Franßen Seit längerem ist eine intensive und europaweit geführte Diskussion im Gange, ob und inwiefern Titandioxid als gefährlich, genauer: als krebserregend eingestuft werden soll. Von Anfang an ist von den Herstellern und Vertreibern ebensowie von der Entsorgungswirtschaft vor einerGefährlich- Einstufung von Titandioxid auch deshalb gewarnt worden, weil schwerwiegende Verwerfungen bei der Entsorgung Titandioxid-haltiger Abfälle befürchtet werden, die bislang reibungslos funktionierte. |
Rahmenvorgaben nach § 22 Abs. 2 VerpackG vor Gericht Rechtsanwalt und Fachanwalt für Vergaberecht Dr. Frank Wenzel Zusammenfassende Anmerkungen zu ersten Beschlüssen der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen § 22 Abs. 2 VerpackG1 befugt die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, gegenüber den Systemen eine Rahmenvorgabe zu erlassen. Innerhalb der dem Konsensualprinzip unterliegenden Abstimmungsvereinbarung hat der örE „ein Recht auf einseitige Festlegung“ und kann einseitig mit schriftlichem Verwaltungsakt den Systemen Vorgaben zur Ausgestaltung des LVP-Erfassungssystems machen und damit grundsätzlich insbesondere einen Systemwechsel von Sack- auf Tonnensystem erzwingen. |
Nationale Verordnungsermächtigung zum Abfallende nutzen Mit der Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG-Novelle – auch „Mini-Kreislaufwirtschaftspaket“, BT-Drucks. 19/19373) wird eine bereits bestehende Verordnungsermächtigung um Mindestanforderungen zum Erreichen des sogenannten „Abfallendes“ angereichert (§ 5 Abs. 2 KrWG-Novelle1). In der Rechtsverordnung sind danach unter anderem die Anforderungen an Managementsysteme zu bestimmen, mit denen die Einhaltung der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft nachgewiesen wird, einschließlich der Anforderungen an die Qualitätskontrolle und die Eigenüberwachung sowie etwaige Akkreditierung/Fremdüberwachung. Diese Verordnungsermächtigung sollte zeitnah genutzt werden, zumindest fürmengenmäßig große und wichtige Stoffströme wie bestimmte Recyclingbaustoffe, sofern es hierzu nicht zeitnah Regelungen auf EU-Ebene gibt. Rechtliche Klarheit zur Einordnung von Recyclingrohstoffen ist ein wichtiger Baustein für das übergeordnete Ziel funktionierender Recyclingmärkte. Dabei ist zu bedenken, dass der weite Abfallbegriff letztlich in der Gefahrenabwehr wurzelt und damit historisch vom linearen Wirtschaften (Beseitigung) geprägt ist. Mit zunehmender Optimierung der Kreisläufe (Design for Recycling, Ausschleusung Giftstoffe) muss der Weg aus dem Abfallregime transparenter und somit einfacher werden. |