AbfallR 01/2021


Regierungsentwurf zur Novelle des Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetzes (ElektroG)
Mit dem Beschluss des Bundeskabinetts vom 16.12.2020 liegt nunmehr der Regierungsentwurf über das erste Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vor. Die nachfolgende Darstellung gibt die wesentlichen Inhalte des Entwurfes und deren Ziele wider. Ein Schwerpunkt der Novelle soll in Maßnahmen liegen, die zu einer Steigerung der Sammelmenge von Elektro- und Elektronik-Altgeräten beitragen sollen. Darüber hinaus sollen Impulse zur Stärkung der Vorbereitung der Wiederverwendung sowie zur Verbesserung der Zertifizierung von Erstbehandlungsanlagen und des Vollzugs im Umgang mit Drittland-Trittbrettfahrern gegeben werden.
Änderungen in der Kreislauf- und Abfallwirtschaft und aktuelle Rechtsprechung
Dr. jur. Peter Queitsch
Am29.10.2020 ist das Artikel-Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union vom23.10.2020 in Kraft getreten.1 Artikel 1 des Artikelgesetzes beinhaltet die Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Zugleich ist durch die Europäische Union seit dem 1.1.2021 der Export von Kunststoffabfällen erschwert worden und es ist das geänderte Batteriegesetz (BattG) in Kraft getreten. Die nachfolgende Darstellung gibt einen Überblick über diese Rechtsänderungen. Zugleich wird die aktuelle Rechtsprechung einbezogen.Weiterhin wird in den Blick genommen, welche Auswirkungen sich für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ergeben können.
Der Entwurf der Novelle des Elektrogesetzes aus Sicht der kommunalen Entsorgungswirtschaft
Dr. jur. Holger Thärichen, Alexander Neubauer
Die Entwicklung des Rechts der Elektroaltgeräteerfassung und -verwertung verlief in Deutschland in jüngster Zeit sehr dynamisch. Seit Inkrafttreten des ElektroG 2005 gab es eine umfassende Novelle im Jahr 2015, die ihrerseits inhärente Rechtsänderungen für die Jahre 2016 und 2018, etwa mit der Neukonfiguration der Sammelgruppen oder der Einführung des sogenannten „offenen Anwendungsbereichs“, enthielt.
Pflichten qualifizierter Abfallverwertung auf Deponien und Verfüllungen
Die kürzlich erfolgte Erweiterung des Zwecks des KrWG betont die qualifizierte Verwertung von Abfällen. Das ist Anlass, die Regelungen zum Vorrang und zur Hochwertigkeit der Verwertung in den Blick zu nehmen und zu fragen, welche Konsequenzen sich daraus insbesondere für den Umgang mit Bau- und Abbruchabfällen auf Deponien und Verfüllungen ergeben.
Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung 2020
EMLE Gregor Alexander Franßen
Am 4.7.2018 ist das sog. EU-Legislativpaket zur Kreislaufwirtschaft in Kraft getreten. Dieses hatte vor allem erhebliche Änderungen der EU-Abfallrahmenrichtlinie zum Gegenstand, im Übrigen auch Änderungen der EU-Deponierichtlinie und weiterer Richtlinien.
Verbringung von Kunststoffabfällen in Europa unter Druck
Seit dem 1.1.2021 gelten neue Einträge für die Kunststoffabfallverbringung in der EU-Abfallverbringungsverordnung. Diese neuen Einträge im Zusammenspiel mit einem Leitlinienentwurf der EU-Kommission darüber, wie die neu eingeführten unbestimmten Rechtsbegriffe auszulegen sind, haben zu Verwerfungen beim innereuropäischen Handel mit Kunststoffabfällen geführt. In ihrem Leitlinienentwurf sieht die EU-Kommission einen maximalen und unterschiedslosen Störstoffanteil von 2 Masse-% für grün gelistete Kunststoffabfälle vor. Warum ein solcher starrer und einheitlicher Grenzwert nicht mit der Intention des Verordnungsgebers in Einklang steht und das europäische Kunststoffrecycling bedroht, erläutert dieser Artikel und zeigt mögliche Lösungsansätze auf.
Begrenztes Verbot von EPS-Verpackungen – ohne XPS
Univ.-Prof. Dr. jur. Walter Frenz
Wie weit reicht das nunmehr eingeführte Verbot von Einwegkunststoffen? Erstreckt es sich nur auf expandiertes Polystyrol (EPS) oder auch auf extrudiertes Polystyrol (XPS)? Diese Frage wurde schon bei den Gesetzesberatungen angesprochen und im ersten Sinne entschieden. Wie sind die unionsrechtlichen Vorgaben – gerade auch vor dem Hintergrund, die Meeresvermüllung zu vermindern und die Nachhaltigkeit zu fördern? Können die EU-Mitgliedstaaten weiterreichende Maßnahmen ergreifen (Opting out) – oder ergeben sich dann angesichts der Bedeutung von Transportmaterialien Konflikte mit den Grundfreiheiten?
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