StoffR 04/2022

Auswirkungen der Russland-Sanktionen Europas auf das Chemikalienrecht, Rückblick auf fünf Jahre 42. Bundesimmissionsschutzverordnung, Ausnahme für Fluorpolymere bei der geplanten PFAS-Regulierung, Rechtlicher Rahmen für importierte Kosmetikprodukte in Vietnam, Geplante Gefahreneinstufung von Ethanol als entwicklungstoxisch, Haftung des Quasi-Herstellers trotz Angabe des abweichenden Herstellungslandes, Anwendbarkeit des Abfallrechts auf Klärschlammtransporte


The Impact of the EU’s Russia Sanctions on the Obligations under EU Chemicals Legislation
The EU’s sanctions adopted in the wake of the Russian invasion of Ukraine are in numerous ways unprecedented, especially considering the close economic ties that previously existed between the EU and Russia. The sanctions packages have therefore largely separated the two economies (as they intended to do) and thereby severely affected businesses and supply chains in and outside of Europe. While most multinationals are well aware of the impact on trade and have set up advanced compliance systems to ensure no prohibited trade in goods and provision of services takes place, there appears to be less awareness of the impact of the EU’s sanctions on operators’ compliance with EU chemical legislation. However, the sanctions also impact the obligations under the EU’s chemicals regulations, most notably on mandatory sharing of (vertebrate) animal studies but also related to the joint submission of registrations. This contribution hence examines the interplay between the respective obligations under the EU’s sanctions regime and the EU’s chemicals regulations, to allow operators to asses and determine their compliance strategies. While the contribution focuses on the interaction with the Russia sanctions, the same comments would apply generally to other sanctions imposed by the EU.
FĂĽnf Jahre 42. Bundesimmissionsschutzverordnung
Wir blicken zurück auf fünf Jahre Umsetzung der 42. Bundesimmissionsschutzverordnung und der sie als anerkannte Regel der Technik begleitenden VDI 2047. Ein Kommentar zur VDI 2047-2 wurde herausgegeben, der den Betreibern detaillierte Erläuterungen und Hilfestellung zur Umsetzung der VDI-Richtlinie bietet.Wie sind die Resonanzen auf die letzten Jahre von Behörden, Sachverständigen und Betreibern? Welche Konsequenzen ergeben sich aus den bisherigen Erkenntnissen?
Ausnahme von Fluorpolymeren bei der geplanten PFAS-Regulierung
Dr. Dieter Drohmann
Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS) sind eine breite Gruppe von Chemikalien, diemehr als 4.000 Stoffe umfasst. Seit einigen Jahren stehen PFAS auf der Bedenkenliste von Aufsichtsbehörden, Wissenschaftlern, Nichtregierungsorganisationen und Verbrauchern weltweit, da sich Chemikalien aus dieser sehr umfangreichen Stoffgruppe als persistent, bioakkumulierbar und toxisch für die menschliche Gesundheit und die Umwelt erwiesen haben. Bei diesen Stoffen ist die Besorgnis berechtigt, und ihre (öko)toxikologischen Auswirkungen sind bekannt.
Der rechtliche Rahmen fĂĽr importierte Kosmetikprodukte in Vietnam
Ein Zusammenspiel aus lokalen Vorschriften des vietnamesischen Gesundheitsministeriums, lokalen Produktstandards und der ASEAN Cosmetic Directive bildet den rechtlichen Rahmen für die Einführung europäischer Kosmetikprodukte in Vietnam. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick zum aktuellen Stand.
Ethanol as a Developmental Toxicant
Do the Available Data Meet the Formal Requirements for the Hazard Classification under EU Law?
EuGH bejaht die Haftung des Quasi-Herstellers trotz Angabe des abweichenden Herstellungslandes
Der EuGH entschiedmit Urteil vom7.7.2022 (C-264/2021, ECLI:EU:20222:536) über die produkthaftungsrechtliche Haftung des Quasi-Herstellers. Der EuGH betonte, es reiche zur Haftung als Hersteller aus, dass eine Person ihren Namen, ihr Warenzeichen (Marke) oder ein anderes Erkennungszeichen am Produkt anbringt oder das Anbringen zulässt. Es sei nicht erforderlich, dass sich diese Person auch auf andere Weise als Hersteller des Produkts ausgebe. Die Entscheidung hebt erneut hervor, dass bei der Ausgestaltung des äußeren Erscheinungsbildes von Produkten, bei denen der Hersteller im Sinne des tatsächlichen Herstellungsprozesses und der Markeninhaber/Lizenzberechtigte auseinanderfallen, besondere Vorsicht geboten ist. Ob durch die Entscheidung die bisherigen Grundsätze für die Einstufung als Quasi-Hersteller hinfällig werden, ist zumindest fraglich.
Unterfallen Klärschlammtransporte dem Abwasser oder dem Abfallrecht?
Prof. Dr. jur. Hans-JĂĽrgen MĂĽggenborg
Besprechung des Urteils des BVerwG vom 23.6.2022 – 7 C 3.21
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