Heft 01 - 2015


Mechanismen zum Umgang mit Risiken im Völkerrecht
Prof. Dr. Dr. Wolfgang Durner, Jan Schweisgut
Am Beispiel des Hochwasserschutzes im Rahmen der internationalen Rechtsregime für die Flussgebietseinheiten Rhein und Mekong
Selbstüberwachung öffentlicher Abwasseranlagen – Aufgezeigt an der nordrhein-westfälischen SüwVO Abwasser (Teil II)
Prof. Dr. jur. Peter Nisipeanu
Nicht nur die unmittelbare Gewässerbenutzung durch das tatsächliche Einleiteverhalten der einzelnen Sonderbauwerke „Regenüberlaufbecken“ und „Stauraumkanal“ der Ortsentwässerung wird durch die SüwVO Abw abgefragt, sondern „bei Bedarf“ auch die Mengen der aufgrund der Drosselung zurückgehaltenen und nicht entlasteten, sondern der „Abwasserbehandlungsanlage“ zugeleiteten Abwassermengen.
Unterspülung eines Grundstücks mit schadstoffbelastetem Grundwasser
Dr. Jens Nusser, Ass. iur. Lisa Müller
Sowohl die öffentlich-rechtliche Sanierungsverantwortung als Zustandsstörer als auch zivilrechtliche Ausgleichs- oder Schadensersatzansprüche gegen den bekannten und solventen Verursacher hängen maßgeblich davon ab, ob nur das Grundwasser eines im Abstrom einer Grundwasserschadstofffahne liegenden Grundstücks oder auch der Boden bzw. die Bodenluft dieses Grundstücks kontaminiert sind.
Die neue Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Monika Ollig, Moritz Grunow
Die im aktuellen Wasserhaushaltsgesetz (WHG) enthaltenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sollen schon seit einiger Zeit bundeseinheitlich im Verordnungswege konkretisiert werden. Hierzu wurde eine „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV) auf den Weg gebracht. Diese neue Bundesverordnung wird die bisherigen Regelungen der Länder und die Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe des Bundes ablösen. Auf Anlagenbetreiber und Vollzugsbehörden kommen somit nach Inkrafttreten der AwSV veränderte oder neue Regelungen zu.
Sanierungsziele und -zielwerte in Anordnungen zur Altlastensanierung
Nikolaus Steiner
Vor 16 Jahren sind das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und das dazugehörige untergesetzliche Regelwerk in der Form einer Durchführungsverordnung, nämlich der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) in Kraft getreten. Hierdurch wurde das Bodenschutzrecht erstmalig auf eine bundesweit einheitliche Rechtsgrundlage gestellt und die Standards und Maßstäbe insbesondere beim nachsorgenden Bodenschutz, d.h. bei der Bewältigung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen, vereinheitlicht, indem u.a. in Anhang 2 der BBodSchV für zahlreiche, zum damaligen Zeitpunkt als prioritär betrachtete Schadstoffe Prüfwerte und für einige wenige Parameter auch Maßnahmenwerte normiert wurden.
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