Der neue Anhang VI zur WEEE-Richtlinie 2012 Klaus Hieronymi Gut gemeint, aber nicht gut gemacht In der guten Absicht, den Export von gefährlichem Elektroschrott in Entwicklungsländer zu stoppen, hat der europäische Gesetzgeber mit Anhang VI zur WEEE-Richtlinie 2012 der betrügerischen Deklaration von Elektroaltgeräten (WEEE –Waste Electrical and Electronic Equipment) als Gebrauchtgeräte (EEE – Electrical and Electronic Equipment) einen Riegel vorgeschoben. Im Grundsatz können nur voll funktionsfähige Gebrauchtgeräte als solche exportiert werden. Alle Gebrauchtgeräte, die nicht voll funktionsfähig sind, müssen als Elektroaltgeräte, also als Abfall exportiert werden. Soweit es sich dabei um gefährlichen Abfall handelt, ist der Export in Staaten, die weder der EU noch der OECD angehören, verboten. Das Gesetz stellt an den Nachweis der Funktionsfähigkeit eines Gebrauchtgerätes und an einige Ausnahmen von der hier beschriebenen Grundregel hohe Anforderungen. |
Optionsspielräume bei der Erfassung von Elektroaltgeräten EMLE Gregor Alexander Franßen, Moritz Grunow Eine praxisbezogene Darstellung von Modellen und Voraussetzungen de lege lata et ferenda Als bereichsspezifische Regelung zur Konkretisierung der abfallrechtlichen Produktverantwortung setzt das Elektro und Elektronikgerätegesetz in vielem nur einen regulatorischen Rahmen und überlässt den Verantwortlichen die Wahl, wie sie die gesetzlichen Zielvorgaben erfüllen. Im Bereich der Erfassung, also der Sammlung und Rücknahme von Elektroaltgeräten eröffnen sich den Akteuren gleich mehrere normativ angelegte Handlungsoptionen. Das Optionsrecht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist dabei vermutlich am bekanntesten. Auch der Wirtschaft stehen in des Optionsspielräume zur Verfügung. Vorneweg der freiwilligen Eigenrücknahme durch Hersteller, aber auch durch Vertreiber, kommt eine praktische Bedeutung zu, die manchmal unterschätzt wird. Auch die über Vertragsgestaltung gesetzlich zulässige Zuweisung von Entsorgungslasten im gewerblichen Bereich ist ein regelmäßig angewandtes Instrument. |
Die Einstufung von Abfällen nach dem neuen europäischen Abfallverzeichnis Dr. Olaf Kropp Im Interesse eines effektiven Vollzuges des Abfallrechts ist eine einheitliche Nomenklatur bei der Bezeichnung von Abfällen unerlässlich. Sie ist Grundvoraussetzung für eine funktionierende Abfallwirtschaft, insbesondere für eine zutreffende Deklaration von Abfällen im Rahmen von Entsorgungsverträgen und Entsorgungsnachweisen, für die Erteilung von eindeutigen Genehmigungen von Abfallentsorgungsanlagen sowie für die Erstellung von Statistiken über Art, Herkunft und Menge der Abfälle. Nur durch die eindeutige Bezeichnung ist beispielsweise ein Abfallerzeuger/- besitzer in der Lage, einen geeigneten Entsorger für seine Abfälle zu finden. |
Die Novelle der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) aus Sicht der kommunalen Entsorgungswirtschaft Dr. jur. Holger Thärichen Durch die derzeit diskutierte Novelle der Gewerbeabfallverordnung soll das grundlegende Ziel erreicht werden, dass die Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle und von Bau- und Abbruchabfällen zukünftig im Einklang mit der fünfstufigen Abfallhierarchie nach § 6 Abs. 1 KrWG erfolgt. Die geringe Recyclingquote bei gemischten gewerblichen Abfällen von nur rund 17 % legt die Frage nahe, wie das Recyclingpotenzial von Gewerbeabfällen künftig besser in hochwertiger Weise ausgeschöpft werden kann. |
Der 1. Arbeitsentwurf der Novelle der Gewerbeabfallverordnung aus Sicht der Sekundärrohstoff- und Entsorgungswirtschaft Eric Rehbock Die Andienungspflicht nach § 9 des Entwurfes steht nach unserer Beurteilung mit dem übergesetzlichen Regelwerk nicht in Einklang. Die Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG ist insgesamt als Ausnahme von dem im KrWG generell geltenden Verursacherprinzip einzuordnen. Dabei legt § 17 Abs. 1 S. 2 KrWG eine Andienungspflicht für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als denen des § 17 Abs. 1 S. 1 KrWG vor. |
Verantwortlichkeit für Abfälle im Baubereich in neuem Licht? Univ.-Prof. Dr. jur. Walter Frenz Folgen des Löschwasser-Urteils des BVerwG Das Löschwasser-Urteil des BVerwG verlagerte die Abfallerzeugereigenschaft auf die Hintergrundperson des Anlagenbetreibers, der den Abfall vor Ort nicht anfallen ließ. Ist damit nunmehr auch der Auftraggeber von Gebäudeabrissen für die Entsorgung verantwortlich? |