Heft 04 - 2015


Umsetzung der Vergaberichtlinie 2014/24/EU bis 2016
Dr. Andreas Kersting
Konsequenzen für kommunale Kooperationen Kommunale Kooperationen sind derzeit in der Entsorgungsbranche ein zentrales Thema. Dies hängt zum einen mit den Mengenentwicklungen und zum anderen mit auslaufenden PPP-Projekten bzw. Drittbeauftragung zusammen. Der Entsorgungsmarkt ist seit Jahren von erheblichen Mengenschwankungen betroffen. Die ursprünglich einmal prognostizierten Abfallmengen fallen nicht an. Zudem werden Gewerbe- und Industrieabfälle nur in geringem Umfang den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (ÖRE) überlassen. Anlagenkapazitäten wurden indes auf Basis der prognostizierten Mengen geschaffen. Die Anlagen wurden damit häufig zu groß geplant und errichtet. Folge sind auf der einen Seite Leerkapazitäten und auf der anderen Seite Unterkostenangebote, um diese Leerkapazitäten aufzufüllen.
Sanktionsmöglichkeiten nach dem Gesetzentwurf zur Neuordnung des ElektroG
Dipl.-Wirtschaftsjuristin Karla Hamborg
Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) adressiert insbesondere Pflichten an die Gerätehersteller. Diese tragen für die Geräte die abfallrechtliche Produktverantwortung. Sie dürfen Geräte nur unter bestimmten Voraussetzungen in Verkehr bringen und müssen Altgeräte zurücknehmen und entsorgen.
Aktuelles zu gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen von Abfällen
Dr. Jens Tobias Gruber
Seitdem Inkrafttreten des KrWG wurden über 200Entscheidungen von Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen veröffentlicht, die sich mit Rechtsfragen zu gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlungen von Abfällen befassen. Zeitweise ließ sich gar der Eindruck gewinnen, zumindest bei den Gerichten gebe es in abfallrechtlicher Hinsicht kaum ein anderes Thema. Die Hintergründe dieser Entscheidungsflut sind bekannt: Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen sind ein bedeutendes „Einfallstor“ für private Entsorgungsunternehmen, werthaltige Verwertungsabfälle aus privaten Haushaltungen anstelle der ansonsten zuständigen öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger erfassen und entsorgen zu dürfen.
Rückruf in die Gesetzeswerkstatt!
Klaus Stefan Kälberer
Die Änderung von Nr. 8.1.1.4 des Anhangs 1 der 4. BImSchV und ihre Folgen Im Zuge der Umsetzung der Europäischen Energieeffizienzrichtlinie wurden mit einer Artikelverordnung vom 28.4.20152 zugleich auch einige in keinem sachlichen Zusammenhang mit der vorgenannten europäischen Richtlinie stehende Änderungen an der Liste immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen in Anhang 1 der 4. BImSchV3 vorgenommen.4 Der Beitrag befasst sich mit der aktuellen Änderung von Nr. 8.1.1.4 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV.
Registerpflichten nach § 49 KrWG
RA Prof. Dr. Martin Beckmann
Nach § 49 Abs. 1 KrWG haben die Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, die Abfälle in einem Verfahren nach Anlage 1 oder Anlage 2 des KrWG entsorgen, ein Register zu führen. Bei den Registerpflichten des § 49 KrWG handelt es sich umeigenständige, rechtlich selbstständig neben den Nachweispflichten des § 50 KrWG stehende Dokumentationspflichten, die mit dem Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung im Jahre 2007 eingeführt worden sind und die bis dahin zu führende Nachweisbücher ersetzt haben. Die Registerpflichten haben sich seitdem bewährt. Die sich in der Praxis stellenden Fragen insbesondere zum Kreis der Registerpflichtigen (z.B. die Registerpflicht des Insolvenzverwalters oder des Betreibers eines kommunalen Recyclinghofs)werden im nachfolgenden Beitrag erörtert.
Zur freiwilligen Rücknahme im Rahmen der abfallrechtlichen Produktverantwortung
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Vergaberecht Dr. Frank Wenzel
Anmerkungen zu den Urteilen des VG Würzburg vom 10.2.2015 – W 4 K 13.1015 und des VG Düsseldorf vom 7.5.2015 – 17 K 8650/13 Für Abfälle aus privaten Haushaltungen gilt der Grundsatz der Überlassungspflicht gemäß § 17 Abs. 1 KrWG. Bekannte Ausnahme von dieser Regel ist u.a. die gewerbliche Sammlung. Während der bundesweite Streit um gewerbliche Sammlungen in einer Vielzahl von behördlichen und gerichtlichen Verfahren fortdauert und ihre Voraussetzungen im Einzelnen umstritten sind,1 zielen einzelne Mode-Unternehmen, Schuhhändler und entsprechende Reparatur-Services auf eine anderweitige Durchbrechung der Überlassungspflicht: Mit nach ihrer Ansicht bundesweit Geltung findenden Bescheiden beanspruchen sie für sich, eine „freiwillige Rücknahme“ i.S.v. § 26 KrWG durchzuführen und geben Bürgern die Gelegenheit, Altkleider, Alttextilien und Schuhe jeder Art und Herkunft gegen einen geldwerten Bonus in Filialen abzugeben. Mit den Urteilen des VG Würzburg vom 10.2.2015 (W 4 K 13.1015) und des VG Düsseldorf vom 7.5.2015 (17 K 8650/13) liegen nun erste (zwischenzeitig auch rechtskräftige) Entscheidungen zum Thema vor.
Das Altpapierurteil vor dem BVerfG – zur Bedeutung des Beschlusses vom 28.8.2014
RA Dr. Anno Oexle, Thomas Lammers
Das in dieser Zeitschrift wiederholt diskutierte Altpapierurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 18.6.2009 enthält zwei Kernaussagen zur Zulässigkeit gewerblicher Sammlungen nach altem Recht: Zum einen die Aussage, dass Sammlungen, die auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem sammelnden Unternehmen und den privaten Haushaltungen in dauerhaften Strukturen abgewickelt werden, keine gewerbliche Sammlungen i.S.d. § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 KrW-/AbfG sind. Solche Sammlungen waren damit nach der Auslegung durch das BVerwG unzulässig, da sie den für Abfälle aus privaten Haushaltungen bestehenden Überlassungspflichten an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zuwiderliefen und es an einem einschlägigen Ausnahmetatbestand fehlte.
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