Heft 05 - 2014


Die wettbewerbliche Vergabe von Entsorgungsleistungen als Verbotsgrund für gewerbliche Sammlungen
RA Dr. Martin Dieckmann
Zur Auslegung des § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 KrWG
Klärschlammverbrennung in der MVA
Univ.-Prof. Dr. jur. Walter Frenz
Müllverbrennungsanlagen (MVAs) können in vielfältiger Weise genutzt werden – so (nach teilweisem Umbau) auch für die Verbrennung von Klärschlamm. Stehen dafür einem öffentlich-rechtlichen Träger verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, nämlich die Verbrennung in einem (privaten) Kraftwerk und die in einer (öffentlich-rechtlichen) MVA, stellt sich die Frage, ob er verpflichtet ist, die MVA zu wählen, wenn diese höhere Umweltstandards wahrt.
Der Vorschlag der Europäischen Kommission zur Überarbeitung der Deponierichtlinie
Claas Oehlmann
Laut Eurostat, dem Statistikamt der Europäischen Kommission, wurden im Jahr 2012 34 % (ca. 85 Mio. Tonnen) aller in der Europäischen Union (EU) anfallenden Siedlungsabfälle deponiert. Somit werden in der EU immer noch mehr als ein Drittel der gesamten Siedlungsabfälle weder stofflich noch energetisch verwertet.
Rechtsfragen der Zulässigkeit der gewerblichen Sammlung von Bioabfällen
RA Dr. Anno Oexle, Thomas Lammers
Das am 1.6.2012 in Kraft getretene Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) begründet erstmalig eine Pflicht zur getrennten Sammlung und Verwertung von Bioabfällen: Gemäß § 11 Abs. 1 KrWG sind Bioabfälle, die einer Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG unterliegen, spätestens ab dem 1.1.2015 getrennt zu sammeln, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach § 7 Abs. 2 bis 4 KrWG und § 8 Abs. 1 KrWG erforderlich ist.
Stärkung des Vollzugs der Abfallverbringungsverordnung oder neue bürokratische Hürden?
Ulrich Seifert
Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (nachfolgend: VVA), regelt die Verbringung von Abfällen innerhalb der Europäischen Union (EU) sowie zwischen der EU und Drittstaaten. Sie fußt auf einer völkerrechtlichen Grundlage und begründet ein komplexes Kontrollsystem: In Abhängigkeit von dem vorgesehenen Behandlungsverfahren (Beseitigung oder Verwertung), dem Bestimmungsland und der Einstufung des Abfalls (nicht gefährlich oder gefährlich) müssen entweder bestimmte Informationspflichten beachtet (Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 VVA) oder die Abfälle dürfen nur nach Notifizierung und Zustimmung der zuständigen Behörden (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 ff. VVA) verbracht werden.
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