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Zur Rechtsstellung öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Anfechtungsprozess gewerblicher Sammler RA Prof. Dr. Martin Beckmann Nach § 65 Abs. 1 VwGO kann ein Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig gemacht worden ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, zu dem Prozess beiladen. Diese (einfache) Beiladung steht im Ermessen des Gerichts. Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, müssen sie nach § 65 Abs. 2 VwGO beigeladen werden (notwendige Beiladung). Die Beiladung ist das prozessual institutionalisierte Mittel, eine Nichtpartei an einem zwischen anderen Personen bereits anhängigen Rechtsstreit durch Gerichtsbeschluss zu beteiligen, wenn deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden können.Die Beiladung dient der Wahrung der Interessen dieser Nichtpartei am Ausgang des Rechtsstreits, der umfassenden Untersuchung und Aufklärung des Streitverhältnisses durch das Gericht und der Prozessökonomie, soweit verschiedene Streitkomplexe in einer einheitlichen Entscheidung erledigt und durch die Rechtskrafterstreckung divergierende Urteile über denselben Gegenstand mit nur unterschiedlichen Beteiligten vermieden werden können. |
Auswirkungen der neuen EU-Vergaberichtlinien auf die abfallwirtschaftliche Praxis - Inhouse-Vergabe, öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit und Vertragsänderungen RA Dr. Martin Dieckmann Im Februar 2014 hat die Europäische Union (EU) drei neue Vergaberichtlinien erlassen und damit das europäische Vergaberecht komplett novelliert. Zu den wesentlichen Neuerungen gehört die erstmalige Kodifizierung der in der EuGH Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstitute der Inhouse-Vergabe und der öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit sowie der Grundsätze über die Wesentlichkeit von Vertragsänderungen. Im Folgenden werden diese Regelungen einer ersten Analyse im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die abfallwirtschaftliche Vergabepraxis unterzogen. |
Gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen: Verbot der Erfassung durch gewerbliche und gemeinnützige Sammler EMLE Gregor Alexander Franßen, Henning Blatt Nach § 17Abs. 2 S. 2KrWG dürfen gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen keine gemischten Abfälle aus privaten Haushaltungen erfassen. In der Praxis wirft diese Regelung zwei Fragen auf: – Was sind „gemischte Abfälle“? – Wann stammen sie aus „privaten Haushaltungen“? Beide Fragenwerden in der Rechtsprechung, im Schrifttum und in der Behördenpraxis höchst unterschiedlich beantwortet. |
Die Novelle des ElektroG - Erste Analyse des Referentenentwurfs vom Februar 2014 Moritz Grunow, Jürgen Seitel Das Bundesumweltministerium hat Anfang des Jahres seine lang erwarteten Vorschläge für die europarechtlich notwendige Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vorgelegt. Diese sehen zum Teil weitreichende Änderungen gegenüber der bislang geltenden Rechtslage vor und lassen ein von kontroversen Diskussionen begleitetes Gesetzgebungsverfahren erwarten, das wahrscheinlich in diesem Jahr nicht mehr abgeschlossen werden kann. |
Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen der Regelungen zur gewerblichen Sammlung von Abfällen (Monitoring-Bericht) Ministerialrat Dr. Frank Petersen, Isabella Hermanns Die Regelungen zur Zulässigkeit gewerblicher Sammlungen in den §§ 17, 18 des am 1.6.2012 in Kraft getretenen Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) standen im damaligen Gesetzgebungsverfahren im Zentrum der abfallpolitischen Kontroverse zwischen Bund und einem Großteil der Länder. Eine Einigung über die konkrete Ausgestaltung der Vorschriften wurde letztlich erst im Vermittlungsverfahren erreicht. |
Der Referentenentwurf des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes Dr. Rebecca Prelle Am 18.2.2014 hat das Bundesumweltministerium (BMUB) den Referentenentwurf (RefE) des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vorgelegt. Dieser spät vorgelegte Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über Elektro-und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie), deren Umsetzungsfrist am 14.2.2014 abgelaufen ist. |