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Wettbewerbliche Vergabeverfahren als öffentliches Interesse Dr. Angela Dageförde Die praktische Umsetzung der Bestimmung des § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 KrWG, nämlich die "diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb", wirft eine Vielzahl von Fragen auf. So ist bislang nicht geklärt, ob ein geplantes Vergabeverfahren aufgrund gewerblicher Sammlungen wegen unkalkulierbarer Mengenschwankungen i.S.v. § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 KrWG "erschwert" wird, sodass gewerbliche Sammlungen untersagt werden können. Ferner ist fraglich, ob auch die Vergabe einer Dienstleistungskonzession die Bestimmung des § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 KrWG ausfüllt. Der nachfolgende Beitrag widmet sich diesen Fragen ebenso wie der, ob es nach rechtskonformer Vergabe, also Zuschlagserteilung an den Bestbieter, bei der Untersagung anderer gewerblicher Sammlungen darauf ankommt, ob diese die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers (örE) wesentlich beeinträchtigen. |
Rechtsfragen der Zulässigkeit gewerblicher und gemeinnĂĽtziger Abfallsammlungen - Eine Zwischenbilanz anhand der Rechtsprechung Prof. Dr. Martin Dippel, Dipl.-Wirtschaftsjuristin Karla Hamborg Die Auslegung und Anwendung des in § 17 KrWG neu geregelten Rechts der gewerblichen und gemeinnützigen Abfallsammlungen und die behördliche Handhabung der Anzeigeverfahren auf der Basis des § 18 KrWG bereiten in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten. Wie zu erwarten war, beschäftigen diese Vorschriften die Gerichte vielfach und anhaltend. Sowohl die Vielzahl der gerichtlichen Entscheidungen zu den §§ 17, 18 KrWG in der kurzen Zeit seit dem Inkrafttreten des KrWG zum 1.6.2012 als auch die häufigen Änderungen erstinstanzlicher Entscheidungen durch die Oberverwaltungsgerichte zeugen von der komplexen Regelungssystematik der §§ 17, 18 KrWG und ihrer durchaus problematischen Anwendung in der Praxis. Auch innerhalb der abfallrechtlichen Literatur werden die §§ 17, 18 KrWG immer wieder kontrovers diskutiert, wobei sich unterschiedliche Positionen häufig wirtschaftlichen Interessengruppen - "kommunal" oder "privat" - zuordnen lassen. Das belegt die wirtschaftliche Brisanz, aber auch die ordnungspolitische Dimension des Themas. Inwieweit vor allem die bisherige Rechtsprechung den §§ 17, 18 KrWG bereits gewisse "Leitplanken" einziehen konnte, wird im Folgenden entlang verschiedener relevanter Rechtsfragen aufgezeigt. |
Das Kreislaufwirtschaftsrecht in der neuen Legislaturperiode RiVG Dr. Christoph Klages Bericht von den Berliner Abfallrechtstagen am 28./29. November 2013 |
Fortentwicklung der abfallrechtlichen Ăśberwachung - Anzeige- und Erlaubnisverordnung Dr. Olaf Kropp Am 10.12.2013 wurde die „Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung“ vom 5.12.2013 verkündet. Diese sog. Mantelverordnung - oder auch Artikelverordnung - besteht aus sechs Artikeln und tritt am 1.6.2014 in Kraft. Kernstück ist die in Art. 1 enthaltene Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV). Sie wird zu dem genannten Stichtag die Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) ablösen. Weiterhin enthält die Mantelverordnung in den Art. 3–5 Änderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfBV), der Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV), der Nachweisverordnung (NachwV) und der Bioabfallverordnung (BioAbfV). Artikel 6 regelt das Inkrafttreten sowie das Außerkrafttreten der BefErlV. Im nachfolgenden ersten Teil des Beitrages wird die AbfAEV näher beleuchtet. Der später erscheinende zweite Teil wird sich mit den zahlreichen Änderungen der NachwV befassen. |
Umgang mit Altölen nach EinfĂĽhrung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Ralf Ramin Am1.6.2012 trat das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) in Kraft. Mit dem Gesetz sollte die Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie – AbfRRL) in nationales Recht umgesetzt werden, mit der ihrerseits gemäß Art. 41 AbfRRL die Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung zum 12.12.2010 ersetzt wurde. Eine konkrete Neuordnung der Altölentsorgung für Deutschland sieht das Kreislaufwirtschaftsgesetz selbst nicht vor. Gegenwärtig wird kontrovers diskutiert, ob insbesondere zur Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie der Abfallrahmenrichtlinie und der Sicherstellung des Vorrangs der Aufbereitung von Altölen Neuregelungen in der deutschen Altölverordnung notwendig werden. Der Beitrag wird die gegenwärtigen nationalen Regelungen im Bereich der Altölentsorgung vorstellen und ihre Konformität zum geltenden Europarecht analysieren. Dabei wird auf die Besonderheiten des „Altölrechts“ in der deutschen Rechtsordnung eingegangen. |
Ausweitung des Rechtsschutzes im Umweltrecht - fehlerhaft durchgefĂĽhrte UVP kann Aufhebungsanspruch begrĂĽnden - Anmerkungen zum EuGH-Urteil vom 7.11.2013 – Rs. C-72/12 (Gemeinde Altrip) Ulrich Seifert Am 7.11.2013 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) über das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in der Sache „Gemeinde Altrip“ entschieden. Die Gemeinde Altrip und andere Kläger hatten sich gegen einen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss des Bundeslandes Rheinland-Pfalz zur Errichtung der Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen gewendet. Der geplante Rückhalteraum sollte auch Grundstücke sowie unmittelbar daran angrenzende Grundstücke, die im Eigentum bzw. in der Nutzung der Kläger stehen, umfassen. |