Heft 03 - 2013


Die Zulassung und Überwachung von Industriekläranlagen und ihren Einleitungen nach Umsetzung der Industrieemissionen-Richtlinie
Dr. Frank Hofmann
Die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen, kurz IED genannt, ist eine Neufassung der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie). Die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) regelte europäische Anforderungen an das Zulassungsrecht für bestimmte Industrieanlagen in Europa. Sie wurde im Jahre 1996 als Richtlinie 96/61/EG verabschiedet und im Jahre 2008 überarbeitet.
Bericht über die Podiumsdiskussion zum Thema: „Weiterentwicklung der Wassernutzungsabgaben durch den Bund“ in Bonn am 17. Juni 2013
Friederike Jendrzewski
Am 17. Juni 2013 veranstaltete das Institut für das Recht der Wasser- und Entsorgungswirtschaft an der Universität Bonn (IRWE) mit Unterstützung des Bundesverbandes der Deutschen Industrie e.V. (BDI) eine Podiumsdiskussion zur Weiterentwicklung der Wassernutzungsabgaben.
Rechtliche Folgen der neuen Rückführungspflicht nebst Ausgangszustandsbericht für Industriekläranlagen
Stefan Kopp-Assenmacher
Das am 2.5.2013 in Kraft getretene Regelungspaket zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen führt für eine Vielzahl von industriellen Anlagen zu wesentlichen Änderungen der umweltrechtlichen Rahmenbedingungen. Betroffen sind insbesondere auch industrielle Kläranlagen, die erstmals in einer eigens für sie geschaffenen Verordnung – Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) – besonders geregelt werden. Das neue Recht verschärft dabei die Rückführungspflichten des Anlagenbetreibers bei Stilllegung der Anlage mit Blick auf die Umweltmedien Wasser und Boden. Soweit in industriellen Kläranlagen relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, unterliegen sie dem neuen Instrument eines Ausgangszustandsberichts (AZB), der künftig im Rahmen der Anlagengenehmigung und wesentlichen Änderung der Anlage zu erstellen ist. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet die wesentlichen Neuerungen, die seit dem 2.5.2013 für industrielle Kläranlagen im Hinblick auf Rückführungspflichten und die Erstellung eines Ausgangszustandsberichts entstanden sind.
Finanzierung des vorsorgenden Hochwasserschutzes in NRW
Prof. Dr. Alexander Schink
Die aktuellen Hochwasserereignisse im Süden und Osten Deutschlands belegen erneut, dass die in Deutschland getroffenen Maßnahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes vielerorts noch nicht ausreichend sind. Deicherneuerungen und Deichertüchtigungen, die Schaffung von Retentionsräumen und steuerbaren Poldern stehen landauf, landab auf der Tagesordnung, soll der Hochwasserschutz den erkennbar gestiegenen Anforderungen gerecht werden. Neben Widerständen von Eigentümern, Anliegern, Umweltschützern und Kommunen, die es zu überwinden gilt, erfordert diese gigantische Aufgabe vor allem eins: Geld. Dies in ausreichendem Umfang bereitzustellen, ist offenbar nicht mehr selbstverständlich, wie die jüngste Entwicklung in Nordrhein-Westfalen zeigt.
Das Verschlechterungsverbot im Fokus der Gerichte
Dr Wolf Friedrich Spieth, Dr. Nils Christian Ipsen
Das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot ist zentraler Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren. Das OVG Hamburg hat Anfang des Jahres in seiner Moorburg-Entscheidung als erstes Gericht ausführlich zur Frage Stellung genommen, wann eine verbotene „Verschlechterung“ eines Gewässers überhaupt vorliegt. Dabei hat es allerdings angenommen, dass der deutsche Gesetzgeber das Verschlechterungsverbot strenger gestaltet hat, als es durch die europäische Wasserrahmenrichtlinie vorgegeben ist. Eine Auffassung, an der das Bundesverwaltungsgericht offensichtlich erhebliche Zweifel hat, da es dem EuGH jüngst im Verfahren zur Weservertiefung mehrere entscheidungserhebliche Fragen zu Geltung und Inhalt des Verschlechterungsverbots in der Wasserrahmenrichtlinie vorgelegt hat. Eine nähere Analyse der Entscheidung des OVG Hamburg bestätigt, dass die Argumentation des OVG nicht haltbar ist.
Wasserhaushaltsgesetz und Niedersächsisches Wassergesetz
Wolfgang Zeiler
Pünktlich zum 1.3.2010 trat in Niedersachsen ein neues Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) in Kraft. Es handelte sich dabei um die 42. Änderung des NWG seit dessen erstem Wirksamwerden am 15.7.1960. Die Besonderheit dieser Änderung war, dass erstmalig in der Geschichte im Bereich des Wasserrechts nicht auf ein Rahmengesetz, sondern ein Vollrecht des Bundes reagiert werden musste. Daher wurde eine umfassende Neugestaltung des NWG vorgenommen. Inhaltlich hat sich im Endeffekt jedoch relativ wenig geändert.
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