Heft 04 - 2013


Abfallerzeuger- und -besitzerhaftung nach dem KrWG
RA Dr. jur. Joachim Hagmann
Das zum 1.6.2012 in Kraft getretene Kreislaufwirtschaftsgesetz1 hat die gesetzlichen Begriffsdefinitionen des Abfallerzeugers und des Abfallbesitzers – nunmehr geregelt in § 3 Abs. 8 und Abs. 9 KrWG – nur leicht modifiziert.
Zum Geltungsbereich des § 9 Abs. 9 ElektroG
EMLE Gregor Alexander FranĂźen, Henning Blatt
Zugleich Erwiderung auf Oexle/Janke, AbfallR 2013, 74ff, sowie Anmerkung zu VG DĂĽsseldorf, Beschluss vom 19.11.2012 - 17 L 1720/12
Die Rechtsstellung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Anzeigeverfahren für gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen - Erste Vollzugserfahrungen und Rechtsprechung
Dr. Ralf Gruneberg, Dr. Stefanie Pieck
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (im Folgenden: örE) und ihre kommunalen Unternehmen haben aufgrund ihrer umfassenden Entsorgungszuständigkeit für alle Abfälle aus privaten Haushalten eine zentrale Stellung im Anzeigeverfahren gemäß § 18 KrWG für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen.1
Die §§ 17, 18 KrWG unter dem Blickwinkel der aktuellen Rechtsprechung
Dr. jur. Peter Queitsch
Sowohl für gewerbliche Abfallsammlungen als auch für gemeinnützige Sammlungen wird seit dem 1.6.2012 in § 18 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)1 eine verbindliche Anzeigepflicht vorgesehen. Dabei muss spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme der Sammlung (ihrem Beginn) der Träger der Sammlung bei der zuständigen Behörde die Anzeige tätigen (in NRW: untere Abfallwirtschaftsbehörde der Kreise/kreisfreienStädte). Dabei empfiehlt es sich, dass die zuständige Behörde – obwohl gesetzlich nicht vorgesehen – den Eingang der Anzeige (Eingangsstempel) schriftlich bestätigt, damit der Fristenlauf dokumentiert werden kann.
StraĂźenrechtliche Bewertung gewerblicher und gemeinnĂĽtziger Alttextilsammlungen
Dr. jur. Holger Thärichen, Heike Ameskamp
Seit einiger Zeit spielt das Straßen- und Wegerecht für die Abfallwirtschaft eine zunehmende Rolle. Das betrifft vor allem gewerbliche Altkleidersammlungen, deren Anzahl in den letzten Jahren sprunghaft angestiegen ist. Altkleidersammlungen im Bringsystem benötigen Stellplätze für die aufzustellenden Altkleidercontainer. Sollen Sammelcontainer auf öffentlichem Straßenland aufgestellt werden, so ist dafür in jedem Fall eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.
Geltung des Vergaberechts für delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
RA Dr. Martin Dieckmann, Dr. Beatrix Scherenberg
Mit einem mit Spannung erwarteten Urteil vom 13.6.20131 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf einen Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf vom 6.7.20112 über die Frage entschieden, ob sog. delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, die auf Grundlage der landesgesetzlichen Regelungen über die kommunale Gemeinschaftsarbeit geschlossen werden, der Geltung des europäischen und deutschen Vergaberechts entzogen sind.
Behördenzuständigkeit und materielles Entscheidungsprogramm für die Anzeige gewerblicher Abfallsammlungen gemäß § 18 KrWG - Zugleich eine Besprechung zu OVG Lüneburg, Urteil vom 21.3.2013 - 7 LB 56/11
Prof. Dr. Martin Dippel
Seit dem Inkrafttreten des KrWG ist etwas mehr als ein Jahr vergangen. Erwartungsgemäß bildet das Recht der gewerblichen – auch der gemeinnützigen – Abfallsammlungen, das in den §§ 17, 18 KrWG neu geregelt worden ist, einen Schwerpunkt der Diskussion in der Kommentar- und Aufsatzliteratur1 und auch den Gegenstand der meisten bisher zum KrWG ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen.2
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