2024 | |
2023 | |
2022 | |
2021 | |
2020 | |
2019 | |
2016 | |
2015 | |
2014 | |
2013 | |
2012 | |
StoffR 06/2012 | |
StoffR 05/2012 | |
StoffR 04/2012 | |
StoffR 03/2012 | |
StoffR 02/2012 | |
StoffR 01/2012 | |
2011 | |
2010 | |
2009 | |
2008 | |
2007 | |
2006 | |
2005 | |
Das Risikokonzept des AGS für krebserzeugende Stoffe richtig verstehen und im EU-Kontext betrachten Dr. Astrid Smola, Heiner Wahl, Helmut Klein Das Risikokonzept des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS), das in der „Bekanntmachung zu Gefahrstoffen Nummer 910“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales veröffentlicht ist, basiert auf zwei Risikozahlen, die der AGS festgelegt hat. Das Akzeptanzrisiko beträgt 4:10.000. Es soll grundsätzlich im Jahre 2018 auf 4:100.000 abgesenkt werden.Das Toleranzrisiko beträgt 4:1000. Diese Zahlen entsprechen dem jeweils zusätzlichen Krebsrisiko auf Grund einer lebensarbeitszeitlangen Exposition gegenüber einem krebserzeugenden Gefahrstoff (arbeitstägliche Exposition über 40 Jahre). Die Zahlen wurden nach sorgfältiger Betrachtung und vergleichender Abwägung unterschiedlicher Risiken des täglichen Lebens bzw. Arbeitslebens festgelegt. Der AGS ist übereinstimmend der Auffassung, dass sie einem hohen Schutzniveau für die Beschäftigten entsprechen. Mit der geplanten Absenkung des Akzeptanzrisikos im Jahr 2018 soll diesem Ziel zusätzlich Rechnung getragen werden, wenn dies mit den Erfahrungen bei der Erprobung des Konzepts vereinbar ist. |
Interdisziplinäre Einordnung zentraler Begriffe des Pflanzenschutzrechts und Auswirkungen für den Gesetzgeber sowie die Umweltschutzdogmatik Durch die Verordnung (EG) 1107/2009 und durch die Novellierung des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) ist das Pflanzenschutzrecht vermehrt Gegenstand rechtswissenschaftlicher Diskussion geworden. Der Beitrag untersucht die zentralen Ausgangspunkte des Pflanzenschutzrechts aus agrarwissenschaftlicher Sicht und zeigt juristische Verknüpfungen sowie interdisziplinäre Entwicklungen auf. Dabei stehen die „Kulturpflanzen“ (I.) und der „integrierte Pflanzenschutz“ (II.) mitsamt seiner facettenreichen Maßnahmen im Fokus. Aus diesen Überlegungen heraus werden die Folgen für die Umweltschutzdogmatik und -systematik beleuchtet (III.). |
Die Eingriffsbefugnisse der Marktüberwachungsbehörden nach dem neuen ProdSG: Änderungen, Streitfragen und Lösungen Carsten Schucht Die Dynamik des Produktsicherheitsrechts ist ungebrochen. Wenige Jahre nach dem europäischen Rechtsetzungspaket mit dem Namen New Legislative Framework rückt nun das nationale Produktsicherheitsrecht in den Fokus. Denn seit dem 1.12.2011 gilt das Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG), das zugleich das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) vom 6.1.2004 abgelöst hat. Alle Unternehmen, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitstellen, sie ausstellen oder erstmals verwenden, müssen sich somit auf eine neue Rechtslage einstellen. Wem dies nicht gelingt, der muss in verwaltungsrechtlicher Hinsicht unverändert mit Maßnahmen der zuständigen Marktüberwachungsbehörde rechnen: den sog. Marktüberwachungsmaßnahmen. Daneben dürfen freilich die Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 39 f. ProdSG nicht aus den Augen verloren werden, zumal der Bußgeldrahmen im Hinblick auf den inzwischen 17 Nummern umfassenden Katalog von Ordnungswidrigkeiten signifikant auf bis zu EUR 10.000,– bzw. bis zu EUR 100.000,– erhöht wurde, § 39 Abs. 2 ProdSG. |
Wissenschaft mit Augenmaß - Anmerkung zum Beschluss des OLG Köln vom 12.3.2012 – 6 W 34/12 Prof. Dr. Andreas Hahn Über die Anforderungen an die wissenschaftliche Absicherung von gesundheitsbezogenen Wirkaussagen für Lebensmittel wird bekanntlich seit langem gestritten. Im Falle der Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (Bilanzierte Diäten) ist dieser Aspekt entscheidend für den Produktstatus und damit die grundsätzliche Verkehrsfähigkeit als derartiges Erzeugnis. Denn aus § 14b Abs. DiätV ergibt sich, dass bilanzierte Diäten „nutzbringend“ und wirksam sein müssen „in dem Sinne, dass sie den besonderen Ernährungserfordernissen der Personen, für die sie bestimmt sind, entsprechen“. Kann der entsprechende Nachweis nicht geführt werden, so sind Inverkehrbringen und Bewerbung als bilanzierte Diät unzulässig. |
Stoffrecht in der Landwirtschaft – seine klimaschützende Bedeutung Professor Dr. Dr. h.c. Franz-Joseph Peine „Klima ist die örtlich charakteristische Häufigkeitsverteilung atmosphärischer Zustände und Vorgänge während eines hinreichend langen Zeitraums, der so zu wählen ist, dass die Häufigkeit der atmosphärischen Zustände und Vorgänge den typischen Verhältnissen am Bezugsort gerecht wird.“ Klima ist deshalb nicht das die Erde umgebende Gasgemisch. Es besteht aus atmosphärischen Zuständen und Vorgängen, die sich aus vielfältigen Beziehungen zwischen den differenten Umweltmedien ergeben. In der Folge bildet einen Eingriff in das Klima nicht die „Verschmutzung“ der Atmosphäre. Ein klimatisch relevanter Eingriff ist eine schädliche Beeinflussung der Wechselwirkungen zwischen der Atmosphäre, dem Wasserkreislauf und der Sonneneinstrahlung. |