EU-Mitgliedstaaten verstossen bei der Abfallbeseitigung gegen EG-Recht

EU-Kommission geht gegen Italien und Österreich vor

Brüssel/Berlin. Die EU-Kommission hat am 14. Januar 2005 angekündigt, Maßnahmen gegen Italien und Österreich einzuleiten, da diese gegen die europäischen die Vergaberichtlinie 92/50/EWG verstossen hätten. Wie die EU-Kommission mitteilte, wird sie Italien vor dem Europäischen Gerichtshof verklagen, Die Kommission bemägelt die Art der Vergabe der Hausmüllentsorgung - mittels Verstromung - für ganz Sizilien durch die zuständigen Behörden. Im Juli 2004 hatte die Kommission bereits eine begründete Stellungnahme in dieser Sache an die italienischen Behörden gerichtet (IP/04/951). Der betreffende Auftrag hat eine Laufzeit von zwanzig Jahren. Zwar habe der Auftraggeber eine Vergabebekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen lassen, diese hat nach Auffassung der EU-Kommission jedoch nicht die in den Gemeinschaftsrichtlinien zwingend vorgeschriebenen Angaben enthalten, die Interessenten eine Beteiligung an der Ausschreibung ermöglichen sollen.

Gegen Österreich will die EU-Kommiossion eine mit Gründen versehene Stellungnahme einfordern. Diese Vorgehensweise beruht auf der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag. Wenn die Kommission darauf binnen zwei Monaten keine zufrieden stellende Antwort erhält, kann sie den Gerichtshof anrufen. Die Kommission wirft der Stadt Villach einen Verstoss gegen das EG-Vergaberecht vor. So habe die Stadt im Jahr 2001 einen Vertrag über Abfallbeseitigung mit einer Mindestlaufzeit von 15 Jahren geschlossen, nachdem sie den Dienstleister aus einer begrenzten Zahl von Unternehmen ausgewählt hatte, die in Österreich tätig sind und bereits eine Niederlassung im Bundesland Kärnten unterhalten. Die österreichischen Behörden bringen vor, dass es sich bei dem Vertrag um eine Dienstleistungskonzession handele und dieser folglich nicht unter die besonderen Bestimmungen für öffentliche Dienstleistungsaufträge der Richtlinie 92/50/EWG falle. Nach Auffassung der Kommission gilt für den Auftrag sehr wohl die Richtlinie 92/50/EWG, daher hätte er nach den Regeln für öffentliche Dienstleistungsaufträge ausgeschrieben werden müssen. Doch selbst wenn es sich tatsächlich um eine Dienstleistungskonzession handeln würde, hätte das Auswahlverfahren der Stadt Villach gegen die allgemeinen Grundsätze des EG-Vertrags verstoßen, insbesondere gegen das Verbot der Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit. Deshalb wurde Österreich eine begründete Stellungnahme übermittelt.

Aktuelle Informationen über Vertragsverletzungsverfahren gegen die Mitgliedstaaten findet man unter:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/droit_com/index_en.htm


Kontakt: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland, Leiter: Dr. Gerhard Sabathil, Unter den Linden 78, D-10117 Berlin, Telefon: 030-2280-2000, Fax : -2280-2222, eMail: eu-de-kommission@cec.eu.int.
Europäische Kommission, Rue de la Loi / Wetstraat 200, B-1049 Brüssel, Tel. 0032-2-29-9 11 11.



Copyright: © Rhombos Verlag (20.01.2005)
 
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