Anhörungsverfahren zur Mantelverordnung

Seit 15 Jahren ist die Mantelverordnung in Diskussion, die auch eine Novellierung der Bundesbodenschutz–und Altlastenverordnung (BBodSchV) enthält. Ist es jetztsoweit?

Mit der Mantelverordnung wird eine Ersatzbau-stoffverordnung neu eingeführt, die Bundesbo-denschutz-und Altlasten-Verordnung (BBodSchV) neu gefasst und die Deponieverordnung sowie die Gewerbeabfallverordnung geändert. Im November verabschiedete der Bundesrat eine Gesetzesfassung, die auch von einer Vielzahl von Verbän-den unterstützt wird. Überraschend meldete jedoch das Bundesbauministerium Nachbesserungsbedarf an. Es reagierte damit vor allem auf Bedenken der Bayerischen Wirtschaft und des bvse (Bundesverband der Sekundärrohstoffverwerter), welche eine Stoffstromverschiebung in Richtung Deponie befürchten und eine Länderöffnungsklausel für Grubenverfüllungen erwirken wollen.

Stellungnahme der BGK

Das Einschreiten des Bundesbauministeriums hatte eine erneute Anhörung der Verbände im Februar dieses Jahres zur Folge, an der auch die BGK teilgenommen hat. In ihrer Stellungnahmebezieht sie sich ausschließlich auf den Entwurf der BBodSchV.

Wesentlicher Punkt der BGK ist die Festlegung der Zulässigkeit von „jährlichen Zusatzfrachten“ für Böden, die die Vorsorgewerte der Verordnung überschreiten. Gemeint sind im Wesentlichen Schwermetalle, die durch verschiedenste Quellen (u.a. Lufteintrag) auf einen Boden gelangen. Hier wurden zulässige jährliche Frachten für Cadmium, Kupfer, Nickel und Quecksilber deutlich reduziert, bei Blei und Chrom sogar halbiert. Zudem sind die zu bewertenden Stoffe um Arsen und Thallium ergänzt worden.

Die Beschränkungen werden nach Auffassung der BGK häufig bei stark beanspruchten oder degradierten Böden zum Tragen kommen, auf denen durch bodenverbessernde (meliorative) Maßnahmen wichtige Funktionen wie Bindungs-und Pufferungsvermögen, Wasseraufnahmefähigkeit oder Strukturstabilität der Böden wiederhergestellt werden sollen. Dies kann beispielsweise durch die Anwendung von Kompost erfolgen.

Aufgrund der weitergehenden Einschränkungen sind die erforderlichen Aufwandmengen aber oft nicht mehr möglich, weil die damit verbundenen zulässigen zusätzlichen Frachten überschritten würden. Die Folge ist, dass auf Böden, die über den Vorsorgewerten liegen, die beabsichtigte Bodenverbesserung kaum oder nicht mehr möglich ist.

Vorschläge berücksichtigt

In den Stellungnahmen zu den vorausgegangenen Entwürfen der BBodSchV wurden Änderungsvorschläge eingebracht, die sich bereits in der Fassung vom November 2020 wiederfanden. Dies betrifft zum einen die Klarstellung des Geltungsbereiches durch den § 1 Absatz 2 Ziffer 5 BBodSchV. Darin ist bestimmt, dass die Verordnung nicht für das Auf-oder Einbringen von Materialien nach den Vorschriften des Dünge- und Pflanzenschutzrechtes gelten. Dies ist eine wichtige Klarstellung für den Einsatz und die Anwendung von Dünge- und Bodenverbesserungsmitteln wie etwa Kompost und Gärprodukte.

Weiter wird bei den Anforderungen an Gemische von Materialien mit Abfällen die Anforderung gestellt, dass Fremdstoffe nur in einem vernachlässigbaren und unvermeidbaren Anteil enthalten sein dürfen. Diese Formulierung entspricht nun auch den Bestimmungen der Düngemittelverordnung.

Neuerungen

Im Vergleich zur aktuell geltenden BBodSchV ergeben sich auch Änderungen bei den Vorsorgewerten für Böden. Bei den Schwermetallen wurde der Grenzwert für Quecksilber bei den Bodenarten Ton und Schluff auf 0,3 mg/kg reduziert. Zudem erfolgte eine Erweiterung des Parameterumfangs um Arsen und Thallium. Die Grenzwerte der organischen Schadstoffe für Böden mit einem Gehalt von organischem Kohlenstoff über 4 % (zuvor > 8 % Humus), wurden bei Benzo(a)pyren und PAK (polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffen, PAK 16) halbiert. Die Werte für Böden gleich oder kleiner 4 % organischen Kohlen-stoff (zuvor ≤ 8 % Humus) sind geblieben.

Eine Verabschiedung der Mantelverordnung wird noch in dieser Legislaturperiode angestrebt. Parallel zum Gesetzgebungsverfahren wurde das Notifizierungsverfahrenbei der EU Kommission eingeleitet. Hier gilt eine Stillhaltefrist bis ein-schließlich 26. Mai 2021. (LN)

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Copyright: © Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. (01.04.2021)
 
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