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Wichtiger Schritt fĂŒr mehr Recycling
Die Bundesvereinigung
Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen e. V. (BDSV) und
der Verband Deutscher MetallhÀndler e. V. (VDM) sehen in dem Entwurf der
Novelle des ElektroaltgerĂ€tegesetzes einen wichtigen Schritt fĂŒr mehr
Metallrecycling. Mit Blick auf die Herstellerverantwortung und die
Sammlung von batteriehaltigen ElektroaltgerÀten besteht jedoch
Nachbesserungsbedarf.
Die VerbĂ€nde BDSV und VDM begrĂŒĂen insbesondere die EinfĂŒhrung eines RĂŒcknahmerechts, das es zertifizierten Erstbehandlungsanlagen zukĂŒnftig ermöglichen soll, ElektroaltgerĂ€te anzunehmen. Durch diese MaĂnahme wird das RĂŒcknahmenetz fĂŒr den Endverbraucher endlich erweitert. âDies fĂŒhrt dazu, dass unsere Mitglieder eine gröĂere Menge als ElektroaltgerĂ€ten annehmen und aufbereiten dĂŒrfen und dementsprechend die Sammel- und Recyclingquoten steigen,â so VDM PrĂ€sidentin Petra Zieringer.
Allerdings sehen BDSV und VDM es als verpasste Chance, dass der Entwurf keine eigene Gruppe fĂŒr sogenannte âBatteriehaltige GerĂ€teâ vorsieht. Eine solche Gruppe wĂŒrde den öffentlich-rechtlichen Sammelstellen eine vereinfachte Kontrollmöglichkeit bieten, da sie FehlwĂŒrfe schneller erkennen könnten. BDSV-PrĂ€sident Andreas Schwenter âHier besteht eindeutig Nachbesserungsbedarf. Denn die EinfĂŒhrung einer solchen Gruppe fĂŒr batteriehaltige GerĂ€te wĂŒrde die Brandgefahr aufgrund von fehlerhaft erfassten ElektroaltgerĂ€ten mit Lithiumbatterien deutlich minimieren und die Verwertung wesentlich sicherer machen.â
DarĂŒber hinaus bemĂ€ngeln die VerbĂ€nde, dass die Hersteller in Bezug auf das Produktdesign nach wie vor zu wenig in die Verantwortung genommen werden. Solange die RecyclingfĂ€higkeit von Produkten fĂŒr Hersteller unverbindlich bleibt, wird sich fĂŒr Recycler kaum etwas verbessern. Neben der enthaltenen Möglichkeit der zerstörungsfreien Entnahme der Altbatterien und Altakkumulatoren muss dies darĂŒber hinaus mit handelsĂŒblichem Werkzeug möglich sein. âBereits an dieser Stelle beginnt die BrandgefahrbekĂ€mpfungâ, bekrĂ€ftigen beide VerbĂ€nde.
Ebenfalls auf UnverstĂ€ndnis stöĂt die mit dem ElektroaltgerĂ€tegesetz zusammenhĂ€ngende Behandlungsverordnung. Die EinschrĂ€nkung oder gar der Ausschluss zugelassener Verarbeitungs-techniken widersprechen dem Gedanken die âbeste verfĂŒgbare Technikâ einzusetzen, wie es ĂŒblicherweise gefordert wird. Die VerbĂ€nde sind sich einig: âDer Gesetzgeber sollte das Ziel, nicht aber die einzusetzenden Verfahren bestimmen.â
Die Originalpressemitteilung finden Sie hier.
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