SÄCHSISCHES OVG: RECHTSSCHUTZ UNTERHALB DER SCHWELLENWERTE

Das Sächsisches OVG hat in einem Beschluss vom 13.04.2006 (2 E 270/05) in Sachsen den Weg für ein verwaltungsgerichtliches Vorgehen gegen Vergaben unterhalb der Schwellenwerte freigemacht.

Durch den Beschluss wird eine Entscheidung des VG Leipzig aufgehoben, das das Vergabeverfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge allein dem Zivilrecht zugeordnet hatte und daher den Rechtsstreit auf den Zivilrechtsweg verweisen wollte. Anders sieht dies das Sächsische OVG: Zwischen Vergabestelle und Bietern bestehe ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Die Auswahl des Auftragnehmers sei als erste Stufe der Vergabe öffentlicher Aufträge aufgrund der spezifisch öffentlich-rechtlichen Vorgaben für diesen Vorgang als öffentlichrechtlich zu qualifizieren. Erst die zweite Stufe, nämlich die Erteilung des Zuschlags, richte sich allein nach zivilrechtlichen Vorschriften. Gegen das Auswahlverfahren, das als eigenständiges Verwaltungsverfahren anzusehen sei, sei damit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Das Sächsische OVG schließt sich damit der rheinlandpfälzischen Rechtsprechung zur Rechtswegeröffnung im Unterschwellenbereich an (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.05.2005, 7 B 10356/05).

Nach dieser Entscheidung müssen öffentlich- rechtliche Auftraggeber in Sachsen bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte damit rechnen, dass erfolglose Bieter noch vor Zuschlagserteilung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Vergabeentscheidung vorgehen. Da § 9 SächsVergabeDVO in Sachsen auch für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte die Abgabe einer Information an die Bieter spätestens sieben Tage vor Vertragsschluss vorsieht, kann der Rechtswegeröffnung für solche Vergaben gerade in Sachsen eine besondere Bedeutung zukommen. Denn durch die frühzeitige Information, die so in vielen anderen Bundesländern unterhalb der Schwellenwerte nicht vorgesehen ist, werden die Bieter in die Lage versetzt, noch vor Zuschlagserteilung ein gerichtliches Verfahren einzuleiten.



Copyright: © Gaßner, Groth, Siederer & Coll. (01.07.2006)
 
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