Nachrichten:
Der Entwurf der Novelle der Düngeverordnung, der noch in diesem Jahr dem Bundesrat zugeleitet werden soll, löst bezüglich der Humusdüngung erhebliche Unsicherheiten aus. Diese sollten durch eine Klarstellung im Verordnungstext ausgeräumt werden.
Die Irritationen ergeben sich daraus, dass der mit einer Humusversorgung des Bodens verbundene Stickstoffbedarf bei den vorgesehenen Regelungen des Nährstoffvergleiches für Stickstoff nach den §§ 8 und 9 i.V.m. den Anlagen 5 und 6 E-DüV-Novelle unberücksichtigt bleibt. Dies kann dazu führen, dass der humusgebundene Stickstoff beim Nährstoffvergleich so bewertet wird, als handele es sich um Mineralstickstoff mit der Folge, dass die nach §9 E-DüV-Novelle zulässigen Kontrollwerte für Stickstoff überschritten würden. Betroffen sind v.a. ausgesprochene Humusdünger wie Kompost und feste Gärprodukte, bei denen die enthaltene organische Substanz im Boden eine sehr hohe Abbaustabilität aufweist.
Nach der aktuell geltenden DüV können beim Nährstoffvergleich unvermeidliche Überschüsse, die sich beim Einsatz solcher Düngemittel ergeben, nach Vorgabe oder in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle berücksichtigt werden. Im Fall von Kompost kann z.B. davon ausgegangen werden, dass im vorgegebenen Bewertungszeitraum von 3 Jahren ca. 15 % des Gesamtstickstoffes verfügbar werden. Der verbleibende Anteil ist organisch gebunden und kann beim Nährstoffvergleich der Humusversorgung des Bodens zugeordnet und damit ‚herausgerechnet‘ und werden.
Die mit dem Entwurf der Novelle verbundenen Unsicherheiten werden ausgelöst, weil unklar ist, ob der bisherige Umgang mit Humusdüngern im Nährstoffvergleich weiter möglich bleibt. So ist in § 8 Abs. 5 E-DüV-Novelle nur von unvermeidlichen ‚Verlusten‘ und nicht mehr von ‚Überschüssen‘ die Rede, die berücksichtigt werden können. Weiter wird in Anlage 5 Tabellenfußnote 2 bestimmt, dass im Fall von Kompost der (Gesamt-)Gehalt an Stickstoff im Nährstoffvergleich auf 3 Jahre verteilt werden kann. Auch dies ist irritierend, weil nach Anlage 6 ohnehin ein dreijähriges Mittel gilt, es aber unklar bleibt, ob eine Überhangbewertung wie bisher durchgeführt weden kann oder nicht.
Die Folge ist, dass Ackerbaubetriebe, die in ihrer Bilanz auch bei guter fachlicher Praxis i.d.R. bereits einen N-Überschuss von 20 bis 40 kg/ha aufweisen, aufgrund der Unsicherheiten Abstand von Humusdüngern nehmen und den Einsatz auf breiter Front scheuen. Dass Überschreitungen der Kontrollwerde künftig als Ordnungswidrigkeit geahndet weden, verstärkt die Unsicherheit zusätzlich.
In ihrer Stellungnahme zur Strategischen Umweltprüfung hat die BGK diesen Sachverhalt und die Gefährdung, die für eine funktionierende Kreislaufwirtschaft von Bioabfällen und die Humusdüngung damit einhergeht, noch einmal deutlich angesprochen.
Die Änderungsempfehlungen zur Düngeverordnung richten sich inzwischen an die Länder im Bundesrat, in dem über die Novelle voraussichtlich im ersten Quartal 2017 entschieden werden wird. Der dringende Apell der BGK bezieht sich auf die Empfehlung, § 8 Absatz 5 zu ergänzen (Ergänzungsempfehlung) und die Tabellenfußnote 2) der Anlage 5 E-DüV-Novelle zu streichen bzw. so zu fassen, dass auf die Erfordernis einer Bewertung von Überschüssen aufgrund von Düngemitteln mit geringer pflanzenbaulicher N-Verfügbarkeit hingewiesen wird.
Copyright: | © Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. (16.02.2017) | |