Kommission bringt Spanien wegen illegaler Abfalldeponien vor den Gerichtshof

Die Europäische Kommission bringt Spanien wegen unzulänglicher Abfallbewirtschaftung in Andalusien, auf den Balearen, auf den Kanarischen Inseln, in Kastilien-La Mancha, in Kastilien und León und in Murcia vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Trotz bereits ergangener Verwarnungen der Kommission hat Spanien es versäumt, Maßnahmen zur Schließung, Versiegelung und umweltverträglichen Sanierung von 61 illegalen Abfalldeponien zu treffen, wie es das EU-Abfallrecht vorsieht.

Nach EU-Recht müssen die Mitgliedstaaten Abfälle in einer Weise verwerten und entsorgen, die die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährdet; das Ablagern, Verkippen oder unkontrollierte Beseitigen von Abfällen ist verboten.

Nach Ermittlung einer Reihe illegaler Abfalldeponien hat die Kommission im März 2007 ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet und im Oktober 2008 eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben, woraufhin die spanischen Behörden zusagten, die illegalen Deponien im Rahmen ihrer Aktionspläne noch vor Ende 2011 zu schließen und zu sanieren. Wegen der schleppenden Umsetzung hat die Kommission im September 2014 eine weitere mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt, in der Spanien nachdrücklich aufgefordert wurde, das Problem der ursprünglich 63 unkontrollierten Deponien anzugehen, die – obwohl nicht mehr in Betrieb – weiterhin eine Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellten. Doch Mitte 2015 waren die meisten notwendigen Arbeiten zur Schließung, Versiegelung und Sanierung von 61 unkontrollierten Abfalldeponien weder geplant noch genehmigt, geschweige denn in Gang gebracht. Damit Spanien das Verfahren beschleunigt, verklagt die Kommission das Land jetzt vor dem EuGH.
Hintergrund

Die Abfallrahmenrichtlinie bildet die Rechtsgrundlage für die Abfallbehandlung in der EU. Mit ihr wurden Grundsätze für die Abfallbewirtschaftung wie das „Verursacherprinzip“ eingeführt und eine verbindliche Hierarchie für die Bewirtschaftung von Abfällen festgelegt. Nach der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Abfallbewirtschaftung ohne Gefahr für die menschliche Gesundheit und ohne Schädigung der Umwelt erfolgt. Abfälle müssen ohne Geräusch- oder Geruchsbelästigung und ohne Beeinträchtigung von Landschaften oder Orten von besonderem Interesse so behandelt werden, dass Gewässer, Luft, Boden, Pflanzen und Tiere nicht gefährdet werden.
Weitere Informationen:

Zu den Vertragsverletzungsverfahren im Juli siehe MEMO/15/5356
Zu Vertragsverletzungsverfahren allgemein siehe MEMO/12/12
Weitere Informationen über Vertragsverletzungsverfahren: http://ec.europa.eu/atwork/applying-eu-law/index_de.htm
 
-----------------------------------------------
 
Quelle
 
Pressemitteilung der Europäischen Kommission
http://europa.eu/newsroom/press-releases/index_de.htm



Copyright: © ASK-EU (16.07.2015)
 
Name:

Passwort:

 Angemeldet bleiben

Passwort vergessen?